1. | Mit der Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, daß in bestimmten Fällen eine entsprechende Anwendung des § 134 FlurbG nicht ausgeschlossen ist, hat es lediglich seine Befugnis nach § 146 Nr. 2 FlurbG genutzt, zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, also die Flurbereinigungsbehörde - nicht etwa das Flurbereinigungsgericht - die erneute Beschwerde des Beigeladenen zugelassen hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.