1. | Die Vorschriften in § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG haben nicht den Sinn, in dem durch sie geregelten Zulassungsverfahren die sachlichen Einwendungen auf das genaueste zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 12 FlurbG.
Anmerkung:
s. a. BVerwG, Beschluß vom 9.6.1978 - V CB 22.75