Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 25.03.1969 - VII 312/67

Aktenzeichen VII 312/67 Entscheidung Urteil Datum 25.03.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erlangt eine Einlagefläche dadurch einen besonderen Wert, daß sie einem Teilnehmer zugeteilt wird, der sie zusammen mit anderem Gelände als Bauplatz verwerten kann, so beruht der Vorteil für diesen Teilnehmer auf der Gestaltung seiner Abfindung, nicht auf einem werterhöhenden Umstand, der die Einlagefläche selbst kennzeichnet.

Aus den Gründen

Richtig ist die Behauptung der Kläger, daß die B. erhebliche Vorteile dadurch erlangt haben, daß ihnen zu ihren Hofstellen die Einlagefläche der Kläger teilweise zugeteilt worden ist. Es ist auch möglich, daß die an der Aichbühlstraße und dem FW 14 gelegenen Flächen dieser Hofstellen teilweise - soweit im Innenbereich gelegen - als Bauplätze benutzt werden könne, was der Bürgermeister auch einräumte. Es trifft ferner zu, daß diese etwaigen Bauplätze an Wert dadurch gewinnen, daß ein Teil der strittigen Einlagefläche der Kläger als Hausgarten benützt werden kann. Es läßt sich schließlich auch nicht ausschließen, daß infolgedessen für einen Teil der strittigen Einlagefläche - soweit sie als Hausgarten für neue Wohngebäude dienen kann - Bauplatzpreise gezahlt werden könnten. Dieser Vorteil für die Beigeladenen ist aber die Folge zweckmäßiger Gestaltung des Flurbereinigungsgebiets, die nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Interessen zu dienen braucht, wenn sie diese Interessen nur nicht beeinträchtigt (vgl.Urt.d.erk. Senats vom 5.9.1956 - 5 S 470/55, und vom 26.10.1966 - VI 183/64 und vom 24.4.1968 - VII 277/67). Der Vorteil der Beigeladenen resultiert nicht aus einem entsprechenden Nachteil der Kläger. Denn jedenfalls bei den bisher bestehenden Eigentumsverhältnissen war eine Verwertung als Bauland nicht möglich. Die Kläger konnten allenfalls den Umstand nutzen, daß die Beigeladenen zu ihren Bauplätzen möglicherweise noch einen Hausgarten nötig gehabt hätten, für den die Kläger möglicherweise Baulandpreise hätten verlangen können. In dieser Chance ist aber kein Umstand i. S. des § 44 Abs. 2 FlurbG zu sehen, der den Verwertungswert der Einlagefläche über den Wert vergleichbarer landwirtschaftlicher Flst. hinaushebt. Unter den Begriff des Umstandes i. S. des § 44 Abs. 2 FlurbG fallen, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG Urt. vom 9.6.1959 in BVerwGE 8, 343 = NJW 1959, 1649 und Urt. d. erk. Senats vom 15.12.1960 - 5 S 429/58 und vom 13.3.1964 - V 584/62 RzF - 15 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG) nur solche tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten, die das Grundstück selbst kennzeichnen, nicht dagegen Verhältnisse, die nur mittelbar einen Einfluß auf seine Bewertung auszuüben vermögen. So fallen Spekulationsgesichtspunkte (vgl. obige Nachweise) und auch ein besonders hohes Preisangebot (vgl. Urt. d. BVerwG vom 14.2.1963 in RdL 1963, 249) nicht unter diesen Begriff. Gegen die Berücksichtigung eines Preises, der infolge zufälliger Verhältnisse erzielt werden kann, spricht auch der Begriff des Gemeinen- oder Verkehrswerts, der für praktisch alle infolge hoheitlicher Maßnahmen erforderlich werdenden Bewertungen maßgebend ist (vgl. auch § 9 Bewertungsgesetz i. d. F. vom 10.12.1965, BGBl I S. 1862). Besonders auch in den hinsichtlich des Prinzips der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung mit dem Flurbereinigungsverfahren vergleichbaren Baulandumlegungsverfahren ist ausdrücklich angeordnet, daß der Verkehrswert zugrunde zu legen ist (vgl. § 57 BBauG). Dieser wird (nach § 141 Abs. 2 BBauG) durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften oder sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die - im übrigen völlig ungewisse - Aussicht der Kläger, für einen Teil ihrer Einlagefläche von den Beigeladenen Baulandpreise erzielen zu können, sind solche ungewöhnlichen Verhältnisse. Somit ist bei der strittigen Einlagefläche kein Umstand i. S. des § 44 Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG feststellbar, der bei der Landabfindung zu berücksichtigen wäre oder den hilfsweise begehrten Verkehrswertzuschlag begründen könnte.