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von Anonymer Benutzer

RzF - 15 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 13.03.1964 - V 584/62

Aktenzeichen V 584/62 Entscheidung Urteil Datum 13.03.1964
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Umstände im Sinne des § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG sind nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die das Grundstück selbst kennzeichnen, also wertbeständige Faktoren, die auf das Grundstück unmittelbar und dauernd einwirken, somit objektiv das Wesen des Flurstücks als solches bestimmen, nicht dagegen Umstände, die nur mittelbar einen Einfluß auf seine Bewertung auszuüben vermögen.
2. Ein solcher nicht wertbegründender, sondern nur wertsteigender Umstand ist die von der augenblicklichen Konjunktur bestimmte, aus der Lage des Flurstücks gegenüber einem bestimmten Interessenten sich ergebende Verkaufsmöglichkeit. Er kann im Rahmen des § 44 Abs. 2 zweiter Halbsatz FlurbG daher keine Berücksichtigung finden. Auch Spekulationsgesichtspunkte fallen nicht unter die Umstände des § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG.

Aus den Gründen

Die frühere und besonders günstige Veräußerungsmöglichkeit an den Beigeladenen, die als solche unterstellt werden kann, ist an sich kein Umstand i.S. des § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG. Welche Faktoren unter den Umständen des § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG im einzelnen zu verstehen sind, sagt das Gesetz zwar nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.6.1961 - I C 127.59 in RdL 1961, 239). Dem Sinn nach sind es aber nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die das Grundstück selbst kennzeichnen, also wertbeständige Faktoren, die auf es unmittelbar und dauernd einwirken, somit objektiv das Wesen des Flurstücks als solches bestimmen, nicht dagegen Umstände, die nur mittelbar einen Einfluß auf seine Bewertung auszuüben vermögen (BVerwG, Urteil vom 14.2.1963 - I C 56.61 in RdL 1963, 249).

Ein solcher nicht wertbegründender, sondern nur wertsteigernder Umstand ist die von der augenblicklichen Konjunktur bestimmte, aus der Lage des Flurstücks gegenüber einem bestimmten Interessenten sich ergebende Verkaufsmöglichkeit. Er kann im Rahmen des § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG daher keine Berücksichtigung finden. Auch Spekulationsgesichtspunkte fallen nicht unter die Umstände des § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG. Dies hat das BVerwG (vgl. Urteil vom 9.6.1959 in NJW 1959, 1649 = BVerwGE 8, 343) und der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zur Frage der Baulandeigenschaft festgestellt.

Anmerkung

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.2.1963 - I C 56.61 = RdL 1963 S. 249 = RzF - 4 - zu § 27 FlurbG.