1. | Rechtsstaatliche Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung bestehen nicht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 1 FlurbG.
1. | Rechtsstaatliche Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung bestehen nicht. |
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 1 FlurbG.