Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.1961 - l B 125.61

Aktenzeichen l B 125.61 Entscheidung Beschluss Datum 13.11.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Beweiswert der Besitzstandskarte, aus der sich eine Besitzzersplitterung des Verfahrensgebietes ergibt, kann nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Karte ausgeschlossen werden.
2. Rechtsstaatliche Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung bestehen nicht.

Aus den Gründen

Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe die - von der Klägerin bestrittenen - Erklärungen und Behauptungen des Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt, entbehrt der Berechtigung. In dem angefochtenen Urteil ist unter Hinweis auf die Prozeßkarte dargelegt, daß die Besitzzersplitterung im Verfahrensgebiet verhältnismäßig stark ist. Diese Prozeßkarte hat ausweislich der Aktenunterlagen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegen. Er hatte also Gelegenheit, sich zu ihrem Inhalt zu äußern. Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht diese Karte seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist vom Senat wiederholt anerkannt worden, daß eine Karte des Flurbereinigungsgebietes, aus der sich die Besitzstände der einzelnen Beteiligten des Verfahrens ergeben, ein ausreichendes Beweismittel darstellt, um die Besitzzersplitterung in einem Verfahrensgebiet darzutun. Ihr Beweiswert kann nicht durch ein allgemeines Bestreiten, es liege keine Besitzzersplitterung vor, sondern nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Karte ausgeschlossen werden. In dieser Richtung hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Die Klägerin hat zur Begründung der Beschwerde vorgetragen: Die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses müsse als rechtswidrig angesehen werden, weil eine solche Art der Benachrichtigung der davon Betroffenen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei. Die öffentliche Bekanntmachung stelle ein Verfahren dar, "welches an die Tage des Mittelalters erinnert, aber keineswegs den heutigen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht". Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Die Angriffe gehen zunächst schon deshalb fehl, weil die Klägerin durch die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 6 Abs. 2 FlurbG) keine Nachteile erlitten hat. Die Behörde hat ihr in Anwendung des § 134 Abs. 3 mit Abs. 2 FlurbG Nachsicht gewährt. Im übrigen entbehren ihre Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung - die nicht nur im Flurbereinigungsgesetz, sondern in einer Vielzahl von anderen Vorschriften zugelassen ist - der sachlichen Berechtigung. Ihnen könnte dann Gewicht beigelegt werden, wenn ein verfassungsrechtlicher Grundsatz bestünde, der es dem Gesetzgeber verbieten würde, die öffentliche Bekanntmachung zuzulassen. Das ist nicht der Fall. Das Rechtsstaatsprinzip rechtfertigt nicht die vom Prozeßvollmächtigen der Klägerin vertretene Meinung, jeder, der durch eine behördliche Maßnahme betroffen werde, müsse durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben in den Formen der Zustellung nach der Zivilprozeßordnung in Kenntnis gesetzt werden. Auch die Zivilprozeßordnung kennt eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 203 ZPO).