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Vorlage:RzF

1. Der in § 53 Abs. 1 FlurbG aufgestellte Grundsatz, daß die Geldabfindung schon vor der Ausführung des Planes ausgezahlt werden kann, wenn der Teilnehmer mit der Höhe der Entschädigung einverstanden ist, bringt ein im Flurbereinigungsrecht allgemein geltendes Prinzip zum Ausdruck.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.

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