Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20.08.1960 - F 27/59 = RdL 1961 S. 81
Aktenzeichen | F 27/59 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.08.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = RdL 1961 S. 81 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Grundsatz, daß mündliche Zusagen eine Behörde in der Regel zu einem entsprechenden Verhalten verpflichten, gilt bei Planstreitigkeiten im Flurbereinigungsverfahren nur mit der Einschränkung, daß Zusagen von Vertretern der Flurbereinigungsbehörde die der oberen Flurbereinigungsbehörde (Spruchstelle) und dem Flurbereinigungsgericht eingeräumte eigene Gestaltungsbefugnis nicht beschränken können. |
Aus den Gründen
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Ausweisung der im Plannachtrag für ihn vorgesehenen Abfindung gegen Treu und Glauben verstoße, weil der Leiter der Flurbereinigungsbehörde ihm angeblich zugesagt habe, daß sein Land durch die Flurbereinigung nicht geändert würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Leiter der Flurbereinigungsbehörde dem Kläger gegenüber eine solche Erklärung abgegeben hat. Denn auch wenn eine "Zusage", wie sie der Kläger behauptet, vorläge, wäre sie nicht geeignet, die Einwendungen des Klägers gegen seine Abfindung zu stützen. Eine mündliche Zusage verpflichtet eine Behörde in der Regel zwar zu einem entsprechenden Verhalten, wenn dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben entspricht, die Zusage nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der erklärende Beamte nach seiner Stellung in der Behörde zu ihrer Erteilung befugt ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1956 in BVerwGE 3, 199). Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch für das Flurbereinigungsverfahren häufig aus deren besonderen Verfahrensnatur eingeschränkt werden müssen. Das ergibt sich vor allem aus der Stellung der Beteiligten in diesem sowie schließlich aus den besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften in den § 138 ff. FlurbG.
Soweit sich der Kläger auf ihm gegebene "Zusagen" stützt, kann schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer acht bleiben, wonach die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch besitzen, an einer bestimmten Stelle des Verfahrensgebietes abgefunden zu werden. Dazu wird in einem Beschluß vom 22.4.1958 - I B 133.57 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 424.01 - § 44 FlurbG - Nr. 3) weiter ausgeführt:
"Daran ändert auch nichts die Genehmigung einer Bauanlage durch die Flurbereinigungsbehörde. Die behördliche Genehmigung befreit den Beteiligten lediglich von der für das Flurbereinigungsgebiet kraft Gesetzes bestehenden Baubeschränkung und löst, wenn das Bauwerk dem Beteiligten nicht verbleibt, einen Anspruch auf gesonderte Abfindung aus (vgl. § 55 Abs. 3 RUO, § 50 Abs. 4 FlurbG). Eine weitergehende Bedeutung kommt der Genehmigung regelmäßig nicht zu. Die Auffassung des Klägers, daß die Genehmigung die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende Befugnis zur Gestaltung des Umlegungsgebietes einschränke, findet im Flurbereinigungsgesetz keine Stütze."
Diese Gründe sind im vorliegenden Falle auch deshalb heranzuziehen, weil die vom Kläger behauptete "Zusage" des Leiters der Flurbereinigungsbehörde wie die in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts behandelte Genehmigung einer Bauanlage als Einschränkung des Ermessens der Behörde zur Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes aufgefaßt werden könnte.Anmerkung
Vgl. aber Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.5.1961 - I C 102.58 = RdL 1961 S. 274 = NJW 1961 S. 1882, auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.