Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 137 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.11.1960 - 60 VII 59

Aktenzeichen 60 VII 59 Entscheidung Urteil Datum 25.11.1960
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Festsetzung eines Zwangsgelds, das zuvor in gleicher Höhe rechtskräftig angedroht wurde, stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Aus den Gründen

Bei der Durchsetzung von Verwaltungsakten der Teilnehmergemeinschaft mit Verwaltungszwang, z. B. der vorläufigen Besitzeinweisung in einem Zusammenlegungsverfahren, können anfechtbare Verwaltungsakte vorkommen (§ 1 Satz 2 ArrG, § 54 und § 65 FlurbG). In diesem Zusammenhang ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 137 FlurbG in Verbindung mit §§ 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.4.1953 (BGBl. I S. 157) durch die Flurbereinigungsbehörde als ein Verwaltungsakt anzusehen. Eine gegen die Zwangsgeldandrohung erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.2.1959 abgewiesen. Zu prüfen ist in vorliegendem Rechtsstreit, ob die Festsetzung des Zwangsgelds, das zuvor in gleicher Höhe rechtskräftig angedroht wurde, einen Verwaltungsakt darstellt, denn das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist die Voraussetzung einer zulässigen Klage (§ 42 Abs. 1 VwGO; vgl. Eyermann-Fröhler, Anmerkung 11 zu § 42 VwGO - VGH in VRSpr. 9 Nr. 18). Im Kommentar zum VwVG v. Rosen - v. Hoewel (Anmerkung II zu § 18) wird folgende Auffassung vertreten: "Nicht anfechtbar (sind) ist die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 14 VwVG nach dem vorausgehenden Verwaltungsakt der Androhung ...". Dabei wird auf die amtliche Begründung zum VwVG Bezug genommen, in der ausgeführt ist: "Die Festsetzung eines Zwangsgelds und der Vollzug selbst, können nicht als Zwangsmittel angesehen werden, so daß es sich hier erübrigt, Rechtsmittel vorzusehen. Fehler, die insoweit vorkommen können, müssen im Dienstaufsichtswege bereinigt werden".

Das Flurbereinigungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Bei der Festsetzung des Zwangsmittels handelt es sich nur um eine Amtshandlung, auf Grund derer die Androhung des Zwangsmittels tatsächlich durchgeführt wird. Es liegt insoweit kein, eine neue Beschwer schaffender, Verwaltungsakt vor.

Anmerkung

Vgl. Flurbereinigungsgericht München, Beschluß vom 31.1.1975 - 77 XIII 73 (RzF - 6 - zu § 137 Abs. 1 FlurbG).