Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 31.01.1975 - 77 XIII 73

Aktenzeichen 77 XIII 73 Entscheidung Beschluss Datum 31.01.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld stellen selbständig anfechtbare Verwaltungsakte dar.

Aus den Gründen

Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes stellen selbständig anfechtbare Verwaltungsakte dar. Die Androhung war nicht mit der zugrundeliegenden Besitzeinweisung verbunden; sie wurde dem Kläger als eigener Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (§ 13 Abs. 2 und Abs. 7 VwVG). Die Anfechtung der Androhung kann nur auf in ihr selbst liegende Mängel gestützt werden; mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Besitzeinweisung ist der Betroffene ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 S. 3 VwVG; Engelhardt, Anm. 5 zu § 18 VwVG; Rasch-Patzig, Verwaltungsorganisation und Verwaltungsverfahren, Erl. VI zu § 13 VwVG). Derartige Mängel hatte der Kläger nicht vorgebracht, sie sind auch nicht ersichtlich. Sein Vorbringen bezog sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung. - Auch in der Festsetzung des Zwangsgeldes ist ein Verwaltungsakt zu sehen. Sie ist nicht nur als ein innerbehördlicher Vorgang zu betrachten, sondern ordnet eine gegenüber der Androhung selbständige Rechtsfolge an; sie stellt den Leistungsbescheid i. S. des § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG dar (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 42, Erl. IV l f; Engelhardt a.a.O. Anm. 2 und Anm. 5 zu § 14; Rasch-Patzig, a.a.O. Erl. I zu § 14 VwVG; Paulsen, Die Rechtsbehelfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, S. 104). Die Anfechtung konnte sich aber - wie bei der Androhung - nicht gegen die zu vollziehende Besitzeinweisung, sondern nur gegen die Festsetzung als solche wenden (Ule, a.a.O.); deren Voraussetzungen lagen vor. Die Besitzeinweisung war unanfechtbar, die Androhung sofort vollziehbar und die für die Räumung des Grundstücks gesetzte Frist abgelaufen (§ 14 VwVG).