Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.06.1979 - II N 10/76 = RdL 1979 S. 296
Aktenzeichen | II N 10/76 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 26.06.1979 |
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Gericht | Hessischer Verwaltungsgerichtshof | Veröffentlichungen | = RdL 1979 S. 296 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die nach der Preußischen Umlegungsordnung von 1920 vorgenommenen Feststellungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden, können nur nach preußischem Recht oder dem dieses Recht ablösenden Landesrecht geändert werden. |
Aus den Gründen
Die ehemals selbständige Gemeinde war auch befugt, den Wirtschaftsweg einzuziehen. § 58 Absatz 4 Satz 2 FlurbG, wonach Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können, kann im vorliegenden Fall allerdings keine Anwendung finden, denn das Flurbereinigungsrecht regelt nicht, wie und unter welchen Voraussetzungen die in Umlegungsplänen nach früherem Recht enthaltenen Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden, geändert werden können. Unter "Flurbereinigungsverfahren" im Sinne des § 58 Absatz 4 Satz 2 FlurbG sind nur Verfahren zu verstehen, die nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes vom 14.07.1953 (BGBl I Seite 591) abgeschlossen werden, so daß § 58 Absatz 4 Satz 2 FlurbG auch nur dem unter der Herrschaft des FlurbG zustande gekommenen Flurbereinigungsplan hinsichtlich der dort bezeichneten Festsetzungen die Wirkungen von Gemeindesatzungen beimißt (BVerwG, Urteil vom 26.08.1976 - BVerwG V C 41.75 -, BVerwGE 51, 104). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die nach der Preußischen Umlegungsordnung von 1920 (PrUmlO 1920) vorgenommenen Feststellungen geändert werden dürfen, beurteilt sich daher nach preußischem Recht oder dem dieses Recht ablösenden Landesrecht. Die vom Senat im Beschluß vom 28.10.1975 - II N 9/72 - (RzF - 7 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG) insoweit entgegenstehende Auffassung wird nicht mehr aufrechterhalten.