Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts bestand für das Grundstück des Teilnehmers, des Beigeladenen zu 2, keine Zuwegung, sondern es war nur über einen Notweg vom öffentlichen Wegenetz zugänglich. Das Recht, das Grundstück des Klägers zu benutzen, beschränkte sich für das dahinter liegende Grundstück darauf, daß es über einen Gartenweg - einen Fußweg - erreicht werden konnte, der "allenfalls" noch für leichte Handfahrzeuge zu benutzen war, um zur Dorfstraße zu gelangen. - Der vorliegende Fall wirft zwei Fragen auf, einmal, ob durch einen solchen Notweg das Grundstück des Teilnehmers vom öffentlichen Wegenetz bereits genügend "zugänglich" ist, so daß es durch Wege nicht mehr zugänglich gemacht zu werden brauchte (§ 48 Abs. 2 RUO; § 44 Abs. 3 FlurbG), und zum anderen, ob die Schaffung der Zuwegung den Eingriff in den Hofraum der Klägerin zu rechtfertigen vermochte. - Die Beantwortung beider Fragen hängt im Ergebnis von der besonderen Lage dieses Falles ab, so daß schon aus diesem Grunde der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann. - Das Flurbereinigungsgericht ist aber auch bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht von der Rechtsprechung des Revisionsgerichts abgewichen. Abgesehen davon, daß sich schon aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 48 Abs. 2 RUO/§ 44 Abs. 3 FlurbG ergibt, daß die Flurbereinigungsbehörden die Grundstücke der Teilnehmer durch Wege zugänglich machen müssen - wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob ein auf § 917 BGB begründetes Notwegerecht schlechthin keine ordnungsmäßige Verbindung mit einem öffentlichen Wege im Sinne der genannten Vorschriften darstellt -, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 20.8.1958 - BVerwG I CB 53.58 (RdL 1959, S. 27 S. 28 -) in einem Falle, in dem dem klagenden Teilnehmer kein dinglich gesichertes Überfahrtsrecht über das Nachbargrundstück zustand, wie folgt Stellung genommen: "Nach § 48 Abs. 2 RUO müssen die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Hierauf hat jeder Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch, da er an der entschädigungslosen Aufbringung der Wegemasse teilnimmt (§ 51 Abs. 2 RUO). Der Beteiligte kann aber lediglich die Anschließung seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber, daß die Grundstücke mehrere Zuwege erhalten." - Insoweit ist diese Frage keiner weiteren grundsätzlichen Klärung bedürftig, auch ist das Flurbereinigungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. - Zur weiteren hier aufgetauchten Frage, nämlich inwieweit die Veränderung eines Hofraums zum Zwecke der Herstellung einer Ortsstraße zulässig ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits geäußert, und zwar in dem Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG I C 212.58 (BVerwGE 15, 72 - RZF - 1 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG). Darin heißt es u.a.: "Sämtliche im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke unterliegen der Eingriffs- und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde, soweit nicht die Ausnahmeregelung des § 45 FlurbG eingreift. Hofflächen dürfen nach dieser Vorschrift nur unter den dort genannten Voraussetzungen verändert, verlegt oder einem anderen Teilnehmer gegeben werden." Da nach den tatsächlichen Feststellungen in den Hofraum der Klägerin eingegriffen worden ist, hängt die Frage, ob dieser Eingriff zulässig ist, davon ab, ob der Zweck der Flurbereinigung die Veränderung des Hofraums erforderte.
Vom Zweck der Flurbereinigung "erfordert" wird die Veränderung einer Hoffläche nach Auffassung des Revisionsgerichts in der zitierten Entscheidung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 Nr. 1
FlurbG dann, wenn gesetzlich zulässige Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um den im Flurbereinigungsgesetz festgelegten Auftrag sachgerecht zu erledigen. Es kommt weiter darauf an, ob die Ausweisung als Gemeindeweg zur Herstellung einer Verbindung zwischen Ortswegenetz und dem Grundstück des Teilnehmers zu den in einem Flurbereinigungsverfahren durchzuführenden Aufgaben gehörte. - Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1962 und im übrigen aus dem Gesetz selbst ergibt, kann naturgemäß die Erschließung eines Teilnehmergrundstücks auch in der Weise erfolgen, daß zu diesem Zweck ein Gemeindeweg geschaffen wird. Für das Grundstück des Beigeladenen zu 2) fehlte eine ordnungsmäßige Zuwegung, wie sie für die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks notwendig erscheint. Es bot sich hier die Herstellung der Verbindung durch das als Gemeindeweg ausgewiesene Wegeflurstück 61 Flur 3 an. Daß dieser Weg nunmehr zugleich als öffentlicher Weg dient, schließt nicht aus, ihn als eine Anlage zu werten, die den wirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer zu dienen bestimmt ist. Der Wegebau muß Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein. Dazu genügt der Vorteil auch nur für einen teilnehmenden Betrieb. Ist dies der Fall, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß die zwingend vorgeschriebene Schaffung eines solchen Weges einen Eingriff auch in einen Hofraum (
§ 45 Abs. 1
FlurbG) rechtfertigt.