Das Flurbereinigungsgericht hat auch die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht dadurch verletzt, daß es, ohne ein Sachverständigungengutachten einzuholen, seine Entscheidung aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in § 139 FlurbG vorgeschriebene Besetzung des Flurbereinigungsgerichts regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß es nur unter besonderen Umständen gehalten ist, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 23.02.1968 - BVerwG 4 CB 189.65 (Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 3),13.04.1971 - BVerwG 4 B 61.70 <RdL 1971, 214>, 15.11.1974 - BVerwG 5 B 54.72 (RdL 1975, 69) und vom 11.02.1975 - BVerwG 5 B 33.72 (RdL 1975, 268); Urteil vom 26.03.1981 - BVerwG 5 C 67.79 (RdL 1981, 180) sowie Beschluß vom 03.06.1985 - BVerwG 5 B 172.84). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen hier nicht vor. Es gehört zu den ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, die Frage der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung im Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden, und dabei insbesondere zu klären, ob und in welchem Umfang Grundstücksformen die Bewirtschaftung und damit den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke beeinflussen, aber auch, ob und inwieweit Durchschneidungen landwirtschaftlicher Betriebsgrundstücke durch öffentliche Straßen oder Wege eine Betriebserschwernis hervorrufen können. Das Flurbereinigungsgericht war daher nicht gehindert, in eigener Sachkunde zu entscheiden, nachdem es, wie sich aus der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 08.09.1982 ergibt, die beanstandeten Einlage- und Abfindungsgrundstücke sowie die Hofstelle der Kläger besichtigt hatte. Demzufolge greift auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung bei der Beurteilung der Betriebserschwernis am Hofgrundstück der Kläger nicht durch.
Die Revision kann auch nicht wegen der weiteren Frage zugelassen werden, ob es erforderlich ist, auch privatrechtliche Vereinbarungen von Teilnehmern im Rahmen der Grundstückszuweisungen zu berücksichtigen. Diese Frage kann einer grundsätzlichen Klärung und Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugeführt werden. Verträge und Vereinbarungen zwischen Teilnehmern untereinander oder mit sonstigen Beteiligten können aus verschiedenen Anlässen geschlossen werden und unterschiedlichen Zwecken dienen, dementsprechend können sie auch eine inhaltliche Vielgestaltigkeit aufweisen. Von der inhaltlichen Ausgestaltung wird es aber abhängen, ob der Vertragsgegenstand die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes unberührt läßt, ob und inwieweit er den Zielen der Flurbereinigung dienen, diese fördern und unter Umständen erst ermöglichen kann. All dies ist wiederum von den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Verfahrensgebietes und dem Verfahrensstand abhängig. Vom jeweiligen Sachbefund her wird dann differenziert werden können, ob derartige Vereinbarungen nur deklaratorisch in den Flurbereinigungsplan mit übernommen werden sollen oder ob ihnen konstitutive Bedeutung zukommen soll, um bei der Planausführung als flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsmaßnahme mit allen damit verbundenen Auswirkungen berücksichtigt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 42, 87 (89) = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 20).
Jedenfalls können derartige Vereinbarungen als übereinstimmende Wünsche der jeweiligen Vertragspartner angesehen werden, vorausgesetzt, daß sie von den daran Beteiligten auch gemeinsam an die Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft herangetragen werden. Vor Aufstellung des Flurbereinigungsplanes besteht hinsichtlich der Abfindungswünsche der Teilnehmer eine Anhörungspflicht nach
§ 57 FlurbG. Die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Wünsche, mit denen in der Regel eine bestimmte Abfindungsgestaltung verbunden sein dürfte, ist vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet worden, daß Erklärungen eines Teilnehmers im Wunschtermin grundsätzlich unverbindlich sind, nur als Anregung für die weitere Durchführung des Verfahrens dienen, nicht aber eine mit zwingenden Rechtsfolgen verbundene Zustimmung zu einer bestimmten Lösung der Abfindungsgestaltung bedeuten (Beschluß vom 03.02.1960 -
BVerwG I CB 135.59 (
RzF - 5 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG =
RdL 1960, 189/190). Dies schließt nicht aus, daß bei der Planung und der Gestaltung der Abfindung, die im Rahmen des
§ 44 FlurbG im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft liegt, Abfindungswünschen der Teilnehmer Rechnung getragen wird (
BVerwG, Beschluß vom 19.05.1981 -
BVerwG 5 CB 13.80 (
RdL 1981, 209)), wenn und soweit die darauf beruhenden Interessen sich in den Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben der Flurbereinigung einfügen (
BVerwG, Beschluß vom 20.03.1974 -
BVerwG 5 B 108.72 (Buchholz 424.01
§ 37 FlurbG Nr. 10) und die dort angeführte Rspr.).