Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 11.03.1999 - 13 AS 98.3419
Aktenzeichen | 13 AS 98.3419 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 11.03.1999 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ist ein Recht entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes nicht angemeldet worden und deshalb unberücksichtigt geblieben, ist hierauf gestützt eine Änderung nach § 64 Satz 1 FlurbG nicht zulässig, denn es fehlt |
2. |
3. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 64 FlurbG.