RzF - 2 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.1975 - V B 35.73

Aktenzeichen V B 35.73 Entscheidung Beschluss Datum 26.09.1975
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Verlaufe des Verfahrens eintretende schwerwiegende und nicht behebbare Gestaltungsmängel, die zu einer dauernden Umweltbelastung führen könnten, stellen die Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung in Frage und legen die Einstellung des Verfahrens nach § 9 FlurbG nahe.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 4 FlurbG.