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RzF - 14 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 07.07.1986 - 7 S 1592/86

Aktenzeichen 7 S 1592/86 Entscheidung Beschluss Datum 07.07.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde muß bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 FlurbG vom Vorliegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ausgehen, wenn der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluß im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.