Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 07.07.1986 - 7 S 1592/86
Aktenzeichen | 7 S 1592/86 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 07.07.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde muß bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 FlurbG vom Vorliegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ausgehen, wenn der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluß im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 54 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.