RzF - 5 - zu § 146 Nr. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.1971 - IV B 143.70

Aktenzeichen IV B 143.70 Entscheidung Beschluss Datum 29.06.1971
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mit der Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, daß in bestimmten Fällen eine entsprechende Anwendung des § 134 FlurbG nicht ausgeschlossen ist, hat es lediglich seine Befugnis nach § 146 Nr. 2 FlurbG genutzt, zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, also die Flurbereinigungsbehörde - nicht etwa das Flurbereinigungsgericht - die erneute Beschwerde des Beigeladenen zugelassen hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.