Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.1988 - 5 B 157.88
Aktenzeichen | 5 B 157.88 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.12.1988 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Neuordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 4 FlurbG.