FlurbG:§ 44 Abs. 1/100: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 12. August 2021, 09:31 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 = RdL 2001, 109

Aktenzeichen 11 B 76.00 Entscheidung Beschluss Datum 12.12.2000
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 2001, 109  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht ist an die im Gesetz (§ 44 Abs. 1 Satz 3 u. 4 FlurbG) für maßgeblich erklärte Stichtagsregelung (hier: vorläufige Beisitzeinweisung) gebunden. Die Gesetzesbindung der Gerichte ist ein ausdrücklich normiertes Verfassungsprinzip. Ausnahmen hiervon sind auch nicht durch eine überlange Verfahrensdauer zu rechtfertigen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 2 Abs. 2 FlurbG.