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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26.09.2011 - AN 10 K 10.00805 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | AN 10 K 10.00805 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.09.2011 |
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Gericht | Verwaltungsgericht Ansbach | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mögen die Erschließungsvorteile durch die gemeinschaftlichen Anlagen auch für einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung unterschiedlich ausfallen können, so sind alle Teilnehmer der Flurbereinigung grundsätzlich selbst betroffen, wenn in das "Erschließungssystem" eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Teilnehmer einer Flurbereinigung regelmäßig diese Erschließungsvorteile durch Landabzüge (siehe § 47 FlurbG) "erkauft" haben. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 39 FlurbG.