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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:15 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.08.2006 - 10 C 4.05 = BVerwGE 126, 303-316= RdL 2007, 14-17= NVwZ-RR 2007, 85-88= Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82 (Lieferung 2008)
Aktenzeichen | 10 C 4.05 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.08.2006 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 126, 303-316 = RdL 2007, 14-17 = NVwZ-RR 2007, 85-88 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82 | Lieferung | 2008 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Teilnehmer, der lediglich einen "einfachen" Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.