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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 17:13 Uhr
Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2012 - 7 S 1750/10 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 7 S 1750/10 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.05.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG dar. Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch "rechtzeitig" i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 39 FlurbG.