LwAnpG:§ 67 Abs. 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Der von den Bescheiden erfasste Lebenssachverhalt, nämlich Erwerb von Grundbesitz durch Vertrag vom 14.02.1997, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.<br />...<br />Auch in dem freiwilligen Landtausch nach dem LwAnpG vollziehen sich die Übereignungen ohne notarielle Mitwirkung durch Hoheitsakt der zuständigen Flurneuordnungsbehörde (vgl. auch Nies in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band&nbsp;1, Stand: März&nbsp;1993, Teil&nbsp;B, §&nbsp;54 LwAnpG Textziff.&nbsp;6). Da die Verwaltungsakte vom 04.07.1997 von den Klägern aber letztlich so verstanden worden sind, dass sie den Eigentumsübergang erfassen und die Abfindungsvereinbarung, die nach der Veräußerungsanzeige des Agrarordnungsamtes am 14.02.1997 erfolgte, lediglich die Bemessungsgrundlage darstellen sollte, kann hier davon ausgegangen werden, dass trotz zumindest missverständlicher Ausdrucksweise als für die Besteuerung maßgeblicher Lebenssachverhalt der Eigentumsübergang herangezogen werden sollte.
Der von den Bescheiden erfasste Lebenssachverhalt, nämlich Erwerb von Grundbesitz durch Vertrag vom 14.02.1997, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.<br />...<br />Auch in dem freiwilligen Landtausch nach dem LwAnpG vollziehen sich die Übereignungen ohne notarielle Mitwirkung durch Hoheitsakt der zuständigen Flurneuordnungsbehörde (vgl. auch Nies in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 1, Stand: März 1993, Teil B, § 54 LwAnpG Textziff. 6). Da die Verwaltungsakte vom 04.07.1997 von den Klägern aber letztlich so verstanden worden sind, dass sie den Eigentumsübergang erfassen und die Abfindungsvereinbarung, die nach der Veräußerungsanzeige des Agrarordnungsamtes am 14.02.1997 erfolgte, lediglich die Bemessungsgrundlage darstellen sollte, kann hier davon ausgegangen werden, dass trotz zumindest missverständlicher Ausdrucksweise als für die Besteuerung maßgeblicher Lebenssachverhalt der Eigentumsübergang herangezogen werden sollte.


Dieser Erwerbsvorgang ist indes gemäß [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG § 67 LwAnpG von der Grunderwerbsteuer befreit. In dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass die zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sind. Weiter heißt es in [[LwAnpG#67|§ 67]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG, dass die Steuerfreiheit von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen ist, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den [[LwAnpG#54|§ 54]], [[LwAnpG#56|§ 56]] und [[LwAnpG#64|§ 64]] (LwAnpG) die zuständige Flurneuordnungsbehörde, bestätigt, dass eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient. Diese Bestätigung liegt hier mit der Anzeige des zuständigen Agrarordnungsamtes L... vom 07.05.1997 eindeutig und rechtswirksam vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür und wird auch nicht von dem Beklagten vorgetragen, dass diese Bestätigung an einem so schwerwiegenden offenbaren Mangel leidet, dass sie als nichtig anzusehen wäre. Das zuständige Agrarordnungsamt hat ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass das betreffende Bodenordnungsverfahren der Zusammenführung des bislang getrennten Boden- und Gebäudeeigentums diente und dass gemäß [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG u.a. Steuerfreiheit bestehe. Aus dem Teilnehmernachweis, dem Bodenordnungsplan und der Ausführungsanordnung ergibt sich eindeutig, dass die Kläger zunächst Nebenbeteiligte waren und dann Hauptbeteiligte geworden sind und dass der streitige Eigentumserwerb im Rahmen dieses Bodenordnungsverfahrens erfolgte.
Dieser Erwerbsvorgang ist indes gemäß [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG § 67 LwAnpG von der Grunderwerbsteuer befreit. In dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass die zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sind. Weiter heißt es in [[LwAnpG#67|§ 67]] Abs. 2 LwAnpG, dass die Steuerfreiheit von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen ist, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den [[LwAnpG#54|§ 54]], [[LwAnpG#56|§ 56]] und [[LwAnpG#64|§ 64]] (LwAnpG) die zuständige Flurneuordnungsbehörde, bestätigt, dass eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient. Diese Bestätigung liegt hier mit der Anzeige des zuständigen Agrarordnungsamtes L... vom 07.05.1997 eindeutig und rechtswirksam vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür und wird auch nicht von dem Beklagten vorgetragen, dass diese Bestätigung an einem so schwerwiegenden offenbaren Mangel leidet, dass sie als nichtig anzusehen wäre. Das zuständige Agrarordnungsamt hat ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass das betreffende Bodenordnungsverfahren der Zusammenführung des bislang getrennten Boden- und Gebäudeeigentums diente und dass gemäß [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG u.a. Steuerfreiheit bestehe. Aus dem Teilnehmernachweis, dem Bodenordnungsplan und der Ausführungsanordnung ergibt sich eindeutig, dass die Kläger zunächst Nebenbeteiligte waren und dann Hauptbeteiligte geworden sind und dass der streitige Eigentumserwerb im Rahmen dieses Bodenordnungsverfahrens erfolgte.


An diese Bestätigung ist der Beklagte gebunden. Davon geht im Grunde auch der von ihm herangezogene Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 09.12.1996 aus. Der Beklagte verkennt, dass nur in den Fällen, in denen eine derartige Bestätigung nicht vorliegt, die in dem Erlass nachfolgenden Erläuterungen zu den [[LwAnpG#64|§ 64]], [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG von Bedeutung sind. Weiter verkennt das Finanzamt, dass hier die Kläger bestandskräftig Nebenbeteiligte und dann Hauptbeteiligte des betreffenden Bodenordnungsverfahrens geworden sind und aufgrund dessen das streitige Eigentum durch Hoheitsakt des zuständigen Agrarordnungsamtes erworben haben. Selbst wenn die Einbeziehung der Kläger in das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG nicht rechtens gewesen sein sollte, ist dies aufgrund der ausdrücklichen Regelung des [[LwAnpG#67|§ 67]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung unbeachtlich. Die Kläger sind bestandskräftig Beteiligte in dem Bodenordnungsverfahren geworden, so dass der streitige Eigentumserwerb auf zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen beruht. Eine eigene Beurteilungsbefugnis steht dem Finanzamt unter diesen Umständen nicht zu (anderer Ansicht wohl Boruttau a.a.O. §&nbsp;4 Textziff.&nbsp;15 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes -&nbsp;BFH&nbsp;- vom 17.01.1990 -&nbsp;II&nbsp;R&nbsp;3/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -&nbsp;BFH/NV&nbsp;-&nbsp;1991,&nbsp;838 betreffend die Versicherung nach §&nbsp;29 Reichssiedlungsgesetz; unter Hinweis auf dieses Urteil halten es Pahlke/Franz, Kommentar z. GrEStG, 2.&nbsp;Aufl., §&nbsp;4 Tz.&nbsp;61 für fraglich, ob es sich bei der amtlichen Bestätigung um einen Grundlagenbescheid handelt). Die Steuerbefreiung nach §&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Reichssiedlungsgesetz -&nbsp;RSiedlG&nbsp;- lässt sich aber mit der Vorschrift des [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG nicht vergleichen.
An diese Bestätigung ist der Beklagte gebunden. Davon geht im Grunde auch der von ihm herangezogene Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 09.12.1996 aus. Der Beklagte verkennt, dass nur in den Fällen, in denen eine derartige Bestätigung nicht vorliegt, die in dem Erlass nachfolgenden Erläuterungen zu den [[LwAnpG#64|§ 64]], [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG von Bedeutung sind. Weiter verkennt das Finanzamt, dass hier die Kläger bestandskräftig Nebenbeteiligte und dann Hauptbeteiligte des betreffenden Bodenordnungsverfahrens geworden sind und aufgrund dessen das streitige Eigentum durch Hoheitsakt des zuständigen Agrarordnungsamtes erworben haben. Selbst wenn die Einbeziehung der Kläger in das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG nicht rechtens gewesen sein sollte, ist dies aufgrund der ausdrücklichen Regelung des [[LwAnpG#67|§ 67]] Abs. 2 LwAnpG für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung unbeachtlich. Die Kläger sind bestandskräftig Beteiligte in dem Bodenordnungsverfahren geworden, so dass der streitige Eigentumserwerb auf zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen beruht. Eine eigene Beurteilungsbefugnis steht dem Finanzamt unter diesen Umständen nicht zu (anderer Ansicht wohl Boruttau a.a.O. § 4 Textziff. 15 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 17.01.1990 - II R 3/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 838 betreffend die Versicherung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz; unter Hinweis auf dieses Urteil halten es Pahlke/Franz, Kommentar z. GrEStG, 2. Aufl., § 4 Tz. 61 für fraglich, ob es sich bei der amtlichen Bestätigung um einen Grundlagenbescheid handelt). Die Steuerbefreiung nach § 29 Abs. 2 Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG - lässt sich aber mit der Vorschrift des [[LwAnpG#67|§ 67]] LwAnpG nicht vergleichen.


Der BFH weist in seiner eben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Streitfall, dem die Versicherung einer GmbH nach §&nbsp;29 RSiedlG zugrunde lag, nicht mit dem von ihm mit Urteil vom 21.04.1982 (II&nbsp;R&nbsp;141/78, Bundessteuerblatt -&nbsp;BStBl.&nbsp;II&nbsp;1982,&nbsp;571) entschiedenen Fall vergleichbar ist. In jenem Rechtsstreit wurde die Bescheinigung, dass der Grundstückserwerb der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens diene, durch eine Behörde erteilt.
Der BFH weist in seiner eben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Streitfall, dem die Versicherung einer GmbH nach § 29 RSiedlG zugrunde lag, nicht mit dem von ihm mit Urteil vom 21.04.1982 (II R 141/78, Bundessteuerblatt - BStBl. II 1982, 571) entschiedenen Fall vergleichbar ist. In jenem Rechtsstreit wurde die Bescheinigung, dass der Grundstückserwerb der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens diene, durch eine Behörde erteilt.


Genauso verhält es sich hier. Die zuständige Behörde, das Agrarordnungsamt, hat unmissverständlich bestätigt, dass das streitige Bodenordnungsverfahren der Durchführung des LwAnpG diente. Der Gesetzgeber hat eine uneingeschränkte Bindung der Steuerbehörde an diese Bestätigung ausdrücklich statuiert. Daran sind Finanzverwaltung und Gerichte gebunden (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 Grundgesetz). Eine teleologische Reduktion des [[LwAnpG#67|§ 67]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG im Sinne der Auffassung des Finanzamtes käme nur dann in Betracht, wenn bei buchstabengetreuer Anwendung der Norm der vom Gesetz verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. z.B. Rüthers, Rechtsteleologie, 1999, Tz.&nbsp;902&nbsp;f.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, weil das Ziel einer sinnvollen Bodenneuordnung auch und gerade mit Dritten erreicht werden kann und weil der Gesetzgeber die Beurteilungskompetenz insoweit allein dem Agrarordnungsamt zugewiesen und damit zutreffend der Gefahr widersprüchlicher Behördenentscheidungen vorgebeugt hat (vgl. auch BFH, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O. für den im Wesentlichen gleichlautenden §&nbsp;12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz). Im Übrigen haben die Kläger das Eigentum durch Hoheitsakt nach dem LwAnpG und nicht etwa nach §&nbsp;29 Sachenrechtsänderungsgesetz erworben, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für die Auffassung des Beklagten bleibt.
Genauso verhält es sich hier. Die zuständige Behörde, das Agrarordnungsamt, hat unmissverständlich bestätigt, dass das streitige Bodenordnungsverfahren der Durchführung des LwAnpG diente. Der Gesetzgeber hat eine uneingeschränkte Bindung der Steuerbehörde an diese Bestätigung ausdrücklich statuiert. Daran sind Finanzverwaltung und Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Eine teleologische Reduktion des [[LwAnpG#67|§ 67]] Abs. 2 LwAnpG im Sinne der Auffassung des Finanzamtes käme nur dann in Betracht, wenn bei buchstabengetreuer Anwendung der Norm der vom Gesetz verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. z.B. Rüthers, Rechtsteleologie, 1999, Tz. 902 f.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, weil das Ziel einer sinnvollen Bodenneuordnung auch und gerade mit Dritten erreicht werden kann und weil der Gesetzgeber die Beurteilungskompetenz insoweit allein dem Agrarordnungsamt zugewiesen und damit zutreffend der Gefahr widersprüchlicher Behördenentscheidungen vorgebeugt hat (vgl. auch BFH, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O. für den im Wesentlichen gleichlautenden § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz). Im Übrigen haben die Kläger das Eigentum durch Hoheitsakt nach dem LwAnpG und nicht etwa nach § 29 Sachenrechtsänderungsgesetz erworben, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für die Auffassung des Beklagten bleibt.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:58 Uhr

Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 3 K 257/98.GE = NL-BzAR 2001, 122 - EFG 2000, 390

Aktenzeichen 3 K 257/98.GE Entscheidung Urteil Datum 11.01.2000
Gericht Finanzgericht Brandenburg Veröffentlichungen NL-BzAR 2001, 122 - EFG 2000, 390  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. An die Bescheinigung des zuständigen Agrarordnungsamts nach § 67 Abs. 2 LwAnpG ist das Finanzamt uneingeschränkt gebunden.
2. Die Steuerbefreiung steht auch Dritten zu, die erst durch das Bodenordnungsverfahren hoheitlich Eigentum erworben haben.

Aus den Gründen

Der von den Bescheiden erfasste Lebenssachverhalt, nämlich Erwerb von Grundbesitz durch Vertrag vom 14.02.1997, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
...
Auch in dem freiwilligen Landtausch nach dem LwAnpG vollziehen sich die Übereignungen ohne notarielle Mitwirkung durch Hoheitsakt der zuständigen Flurneuordnungsbehörde (vgl. auch Nies in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 1, Stand: März 1993, Teil B, § 54 LwAnpG Textziff. 6). Da die Verwaltungsakte vom 04.07.1997 von den Klägern aber letztlich so verstanden worden sind, dass sie den Eigentumsübergang erfassen und die Abfindungsvereinbarung, die nach der Veräußerungsanzeige des Agrarordnungsamtes am 14.02.1997 erfolgte, lediglich die Bemessungsgrundlage darstellen sollte, kann hier davon ausgegangen werden, dass trotz zumindest missverständlicher Ausdrucksweise als für die Besteuerung maßgeblicher Lebenssachverhalt der Eigentumsübergang herangezogen werden sollte.

Dieser Erwerbsvorgang ist indes gemäß § 67 LwAnpG § 67 LwAnpG von der Grunderwerbsteuer befreit. In dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass die zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sind. Weiter heißt es in § 67 Abs. 2 LwAnpG, dass die Steuerfreiheit von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen ist, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den § 54, § 56 und § 64 (LwAnpG) die zuständige Flurneuordnungsbehörde, bestätigt, dass eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient. Diese Bestätigung liegt hier mit der Anzeige des zuständigen Agrarordnungsamtes L... vom 07.05.1997 eindeutig und rechtswirksam vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür und wird auch nicht von dem Beklagten vorgetragen, dass diese Bestätigung an einem so schwerwiegenden offenbaren Mangel leidet, dass sie als nichtig anzusehen wäre. Das zuständige Agrarordnungsamt hat ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass das betreffende Bodenordnungsverfahren der Zusammenführung des bislang getrennten Boden- und Gebäudeeigentums diente und dass gemäß § 67 LwAnpG u.a. Steuerfreiheit bestehe. Aus dem Teilnehmernachweis, dem Bodenordnungsplan und der Ausführungsanordnung ergibt sich eindeutig, dass die Kläger zunächst Nebenbeteiligte waren und dann Hauptbeteiligte geworden sind und dass der streitige Eigentumserwerb im Rahmen dieses Bodenordnungsverfahrens erfolgte.

An diese Bestätigung ist der Beklagte gebunden. Davon geht im Grunde auch der von ihm herangezogene Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 09.12.1996 aus. Der Beklagte verkennt, dass nur in den Fällen, in denen eine derartige Bestätigung nicht vorliegt, die in dem Erlass nachfolgenden Erläuterungen zu den § 64, § 67 LwAnpG von Bedeutung sind. Weiter verkennt das Finanzamt, dass hier die Kläger bestandskräftig Nebenbeteiligte und dann Hauptbeteiligte des betreffenden Bodenordnungsverfahrens geworden sind und aufgrund dessen das streitige Eigentum durch Hoheitsakt des zuständigen Agrarordnungsamtes erworben haben. Selbst wenn die Einbeziehung der Kläger in das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG nicht rechtens gewesen sein sollte, ist dies aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 67 Abs. 2 LwAnpG für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung unbeachtlich. Die Kläger sind bestandskräftig Beteiligte in dem Bodenordnungsverfahren geworden, so dass der streitige Eigentumserwerb auf zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen beruht. Eine eigene Beurteilungsbefugnis steht dem Finanzamt unter diesen Umständen nicht zu (anderer Ansicht wohl Boruttau a.a.O. § 4 Textziff. 15 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 17.01.1990 - II R 3/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 838 betreffend die Versicherung nach § 29 Reichssiedlungsgesetz; unter Hinweis auf dieses Urteil halten es Pahlke/Franz, Kommentar z. GrEStG, 2. Aufl., § 4 Tz. 61 für fraglich, ob es sich bei der amtlichen Bestätigung um einen Grundlagenbescheid handelt). Die Steuerbefreiung nach § 29 Abs. 2 Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG - lässt sich aber mit der Vorschrift des § 67 LwAnpG nicht vergleichen.

Der BFH weist in seiner eben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass der Streitfall, dem die Versicherung einer GmbH nach § 29 RSiedlG zugrunde lag, nicht mit dem von ihm mit Urteil vom 21.04.1982 (II R 141/78, Bundessteuerblatt - BStBl. II 1982, 571) entschiedenen Fall vergleichbar ist. In jenem Rechtsstreit wurde die Bescheinigung, dass der Grundstückserwerb der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens diene, durch eine Behörde erteilt.

Genauso verhält es sich hier. Die zuständige Behörde, das Agrarordnungsamt, hat unmissverständlich bestätigt, dass das streitige Bodenordnungsverfahren der Durchführung des LwAnpG diente. Der Gesetzgeber hat eine uneingeschränkte Bindung der Steuerbehörde an diese Bestätigung ausdrücklich statuiert. Daran sind Finanzverwaltung und Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Eine teleologische Reduktion des § 67 Abs. 2 LwAnpG im Sinne der Auffassung des Finanzamtes käme nur dann in Betracht, wenn bei buchstabengetreuer Anwendung der Norm der vom Gesetz verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. z.B. Rüthers, Rechtsteleologie, 1999, Tz. 902 f.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, weil das Ziel einer sinnvollen Bodenneuordnung auch und gerade mit Dritten erreicht werden kann und weil der Gesetzgeber die Beurteilungskompetenz insoweit allein dem Agrarordnungsamt zugewiesen und damit zutreffend der Gefahr widersprüchlicher Behördenentscheidungen vorgebeugt hat (vgl. auch BFH, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O. für den im Wesentlichen gleichlautenden § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz). Im Übrigen haben die Kläger das Eigentum durch Hoheitsakt nach dem LwAnpG und nicht etwa nach § 29 Sachenrechtsänderungsgesetz erworben, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für die Auffassung des Beklagten bleibt.

Anmerkung

zu Leitsatz 1 aber Bundesfinanzhof vom 13.01.1987, BFHE 148, 542 = RzF - 15 - zu § 108 FlurbG