LwAnpG:§ 53/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Beschluss vom 18.05.2016 - OVG 11 L 23.14 = juris (Lieferung 2017)

Aktenzeichen OVG 11 L 23.14 Entscheidung Beschluss Datum 18.05.2016
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein gegen einen Beliehenen geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung von aus dem (Rahmen-)Werkvertrag und den nachfolgenden Teilleistungsverträgen resultierenden Pflichten durch den Beklagten stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 VwGO dar, für die mangels ausdrücklich abdrängender Sonderzuweisung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 140 FlurbG.