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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 15:56 Uhr
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Beschluss vom 18.05.2016 - OVG 11 L 23.14 = juris (Lieferung 2017)
| Aktenzeichen | OVG 11 L 23.14 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 18.05.2016 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Ein gegen einen Beliehenen geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung von aus dem (Rahmen-)Werkvertrag und den nachfolgenden Teilleistungsverträgen resultierenden Pflichten durch den Beklagten stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 VwGO dar, für die mangels ausdrücklich abdrängender Sonderzuweisung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 140 FlurbG.