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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 13.09.2006 - 9 K 8/06 = RdL 2007 S. 106 ff. (Lieferung 2008)
Aktenzeichen | 9 K 8/06 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.09.2006 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | = RdL 2007 S. 106 ff. | Lieferung | 2008 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde muss bei der Gestaltung der Landabfindung die in § 58 Absatz 1 Satz 2 LwAnpG genannten Umstände berücksichtigen: sie kann diese Entscheidung auf nachfolgendes Flurneuordnungsverfahren allenfalls dann verlagern, wenn absehbar ist, daß sich der offen gelassene Interessenkonflikt in dessen Rahmen sachgerecht lösen lässt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 57 LwAnpG.