FlurbG:§ 7 Abs. 1/28: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.2019 - 9 B 20.18 = ZfIR 2019, 548 (Leitsatz)= NVwZ 2019, 1217 (Leitsatz)= UPR 2019, 358 (Leitsatz)= RdL 2019, 358 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 9 B 20.18 Entscheidung Beschluss Datum 08.05.2019
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = ZfIR 2019, 548 (Leitsatz) = NVwZ 2019, 1217 (Leitsatz) = UPR 2019, 358 (Leitsatz) = RdL 2019, 358  Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Über die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes entscheidet die Behörde unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Ermessen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse jedes einzelnen Teilnehmers an, sondern auf diejenigen im gesamten Verfahrensgebiet (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung). (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 55 - zu § 4 FlurbG.