FlurbG:§ 87 Abs. 1/61: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.02.2013 - 15 KF 28/09 (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 15 KF 28/09 Entscheidung Urteil Datum 14.02.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Beim Beschluss zur Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens umfassen die Begründungsanforderungen nicht die Erläuterung enteignungsrechtlicher Entschädigungsgrundlagen sowie Ausführungen dazu, dass in Unternehmensverfahren eine wertgleiche Abfindung in Land nicht zu gewähren ist.
2. Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke im Vordergrund stehen, kann eine an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im gesamten Flurbereinigungsgebiet erfolgen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 4 FlurbG.