imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Solange die in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. | |text = Solange die in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke im Vordergrund stehen, kann eine an den Neugestaltungsgrundsätzen des [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im gesamten Flurbereinigungsgebiet erfolgen. | ||
}} | }} | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.02.2013 - 15 KF 28/09 (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 15 KF 28/09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.02.2013 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Beim Beschluss zur Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens umfassen die Begründungsanforderungen nicht die Erläuterung enteignungsrechtlicher Entschädigungsgrundlagen sowie Ausführungen dazu, dass in Unternehmensverfahren eine wertgleiche Abfindung in Land nicht zu gewähren ist. |
2. | Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke im Vordergrund stehen, kann eine an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im gesamten Flurbereinigungsgebiet erfolgen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 4 FlurbG.