FlurbG:§ 87 Abs. 1/60: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 04.09.2014 - 9a D 72/13.G (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 9a D 72/13.G Entscheidung Urteil Datum 04.09.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vorbehaltlich nicht mehr behebbarer, unternehmensbedingter Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG), die im Flurbereinigungsplan als solche gesondert festzustellen sind, und für die Geldentschädigungen und Leistungen nach § 88 Nr. 6 FlurbG zu erbringen sind, muss die dem Teilnehmer (in einer Unternehmensflurbereinigung) gewährte Abfindung den Grundsätzen des § 44 FlurbG entsprechen. Deshalb bedarf es auch im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung einer Wertermittlung nach den Vorgaben der §§ 27 ff. FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 63 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.