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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.03.2019 - 13 A 18.1676 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 18.1676 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.03.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Prozessvergleich kann den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändern. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, § 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. (Redaktioneller Leitsatz) (Rn 41) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 163 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.