FlurbG:§ 59 Abs. 2/31: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 11: Zeile 11:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Ein Prozessvergleich kann den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändern. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §[[FlurbG#52|§ 52]], [[FlurbG#53|§ 53]] FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. (Redaktioneller Leitsatz) (Rn 41)
|text = Ein Prozessvergleich kann den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändern. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §[[FlurbG#52|§ 52]], [[FlurbG#53|§ 53]] FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. (Redaktioneller Leitsatz) (Rn 41)
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.03.2019 - 13 A 18.1676 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 18.1676 Entscheidung Urteil Datum 21.03.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Prozessvergleich kann den Flurbereinigungsplan unmittelbar ändern. Insoweit stellen für den Fall des Verzichts auf ein Einlage- oder Abfindungsflurstück zu Gunsten eines Dritten die §§ 52, § 53 FlurbG ein spezielles Verfahren zur Verfügung, das gerade nicht die Beachtung der sonst für die Änderung des Flurbereinigungsplans zu beachtenden Förmlichkeiten voraussetzt. (Redaktioneller Leitsatz) (Rn 41)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 163 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.