FlurbG:§ 59 Abs. 3/7: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung des [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 2 FlurbG ist, ob den Beteiligten gemäß [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt wurde.
|text = Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung des [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 2 FlurbG ist, ob den Beteiligten gemäß [[FlurbG#59|§ 59]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt wurde.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017 - 8 K 5/15 = juris (zur Veröffentlichung vorgesehen) (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 8 K 5/15 Entscheidung Urteil Datum 08.06.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = juris (zur Veröffentlichung vorgesehen)  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG ist, ob den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt wurde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 59 Abs. 1 FlurbG.