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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr
Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 07.02.2019 - 9 K 360/17 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 9 K 360/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.02.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Planwunschtermin, der mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin stattfand, verpflichtet die Flurbereinigungsbehörde nicht zu einem erneuten Panwunschtermin mit der Klägerin. Die Klägerin muss das bis zu ihrer Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 Satz 1 FlurbG). (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 16 - zu § 15 FlurbG.