FlurbG:§ 57/25: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Bautzen, Urteil vom 02.07.2010 - F 7 D 7/07 (Lieferung 2012)

Aktenzeichen F 7 D 7/07 Entscheidung Urteil Datum 02.07.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine unterlassene Anhörung vor Einleitung der Flurbereinigung oder vor Aufstellung des Bodenordnungsplans kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Für eine unterbliebene Anhörung im anschließenden Widerspruchsverfahren kann damit nichts anderes gelten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.