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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr
Flurbereinigungsgericht Bautzen, Urteil vom 02.07.2010 - F 7 D 7/07 (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | F 7 D 7/07 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.07.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Bautzen | Veröffentlichungen | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine unterlassene Anhörung vor Einleitung der Flurbereinigung oder vor Aufstellung des Bodenordnungsplans kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Für eine unterbliebene Anhörung im anschließenden Widerspruchsverfahren kann damit nichts anderes gelten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.