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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.06.1978 - F OVG A 28/76
Aktenzeichen | F OVG A 28/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.06.1978 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 51, § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird durch ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB oder durch eine Verletzung der jedem Teilnehmer in einem Flurbereinigungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht begrenzt oder ausgeschlossen (im Anschluß an BVerwG, RzF - 3 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG. |
2. | Eine Härte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG liegt nicht vor, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen aller Teilnehmer in gleichem Umfang für den Ausbau gemeinschaftlicher Anlagen in Anspruch genommen worden sind. |
3. | Das Interesse der Teilnehmer an einer zügigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gebietet es, Entschädigungsansprüche (§ 51, § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) in angemessener Frist geltend zu machen. Jedenfalls nach 10 Jahren ist die Erhebung von Ansprüchen ausgeschlossen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.