FlurbG:§ 62 Abs. 3/2: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Die Auslegung der Überleitungsbestimmungen beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft für 12 Tage zur Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache genügt den Anforderungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4 i. V. m. [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG.
|text = Die Auslegung der Überleitungsbestimmungen beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft für 12 Tage zur Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache genügt den Anforderungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4 i. V. m. [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 3 Satz 1 FlurbG.
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Die Geltendmachung eines Erläuterungsanspruchs nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung jedenfalls dann unerheblich, wenn bei dem Teilnehmer keine Zweifel über die Lage und Grenzen der zugeteilten Flächen bestehen, er den Besitz angetreten hat und er erst mehrere Monate danach undifferenziert um eine Erläuterung bittet.
|text = Die Geltendmachung eines Erläuterungsanspruchs nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs.1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung jedenfalls dann unerheblich, wenn bei dem Teilnehmer keine Zweifel über die Lage und Grenzen der zugeteilten Flächen bestehen, er den Besitz angetreten hat und er erst mehrere Monate danach undifferenziert um eine Erläuterung bittet.
}}
}}
{{RzF/Grund
{{RzF/Grund
|text =  
|text =  


Der Beklagte hat als zuständige Flurbereinigungsbehörde (§[[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 1, [[FlurbG#2|§ 2]] Abs. 2 Satz 2, [[FlurbG#3|§ 3]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gehandelt.
Der Beklagte hat als zuständige Flurbereinigungsbehörde (§[[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 1, [[FlurbG#2|§ 2]] Abs. 2 Satz 2, [[FlurbG#3|§ 3]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gehandelt.




Er hat entsprechend den Anforderungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FlurbG den Beteiligten am 14. September 2015 die Neueinteilung der Flächen (allgemein) bekannt gegeben und nach §[[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 3, [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG die vorläufige Besitzeinweisung öffentlich ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Er hat entsprechend den Anforderungen des [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FlurbG den Beteiligten am 14. September 2015 die Neueinteilung der Flächen (allgemein) bekannt gegeben und nach §[[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 3, [[FlurbG#110|§ 110]] Satz 1 FlurbG die vorläufige Besitzeinweisung öffentlich ordnungsgemäß bekannt gemacht.




Denn die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung vom 24. Juli 2015 ist nach der Bescheinigung der Gemeinde H., in der der Kläger seinen Wohnsitz hat und auf deren Ortsrecht deshalb abzustellen ist (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 110, Rn. 7), gemäß § 7 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung über die öffentliche Bekanntmachung von Gemeindeverfügungen durch Aushang in allen gemeindlichen Bekanntmachungskästen, u.a. auch in R., vom 7. bis zum 21. August 2015 erfolgt.
Denn die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung vom 24. Juli 2015 ist nach der Bescheinigung der Gemeinde H., in der der Kläger seinen Wohnsitz hat und auf deren Ortsrecht deshalb abzustellen ist (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 110, Rn. 7), gemäß § 7 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung über die öffentliche Bekanntmachung von Gemeindeverfügungen durch Aushang in allen gemeindlichen Bekanntmachungskästen, u.a. auch in R., vom 7. bis zum 21. August 2015 erfolgt.




Die Überleitungsbestimmungen haben nach §[[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4, [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 3 FlurbG i. V. m. der Bekanntmachung über die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. Juli 2015 in der Zeit vom 31. August 2015 bis zum 11. September 2015 bei dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn R. aus S., "auf Antrag (Terminabsprache) ausgelegen". Sie sind nach der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich jedem "Beteiligten mit landwirtschaftlichen Nutzflächen vorab mit weiteren Unterlagen per Post übersandt worden" und dem Bevollmächtigten des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. November 2015 nochmals übermittelt worden. Diese unmittelbare Bekanntgabe des Textes der Überleitungsbestimmungen reicht für eine wirksame Bekanntgabe in jedem Fall aus (vgl. nur Senatsbeschl. v. 12.11.1993 - 15 M 4469/93 - = [[FlurbG:§ 62 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 3 FlurbG]] sowie allgemein Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65, Rn. 16; § 6, Rn. 6, m. w. N.), ohne dass es dazu noch einer weiteren vom Kläger vermissten ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf; denn es handelt sich um einen (nachgeholten) Teil der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung und keine "Heilung".
Die Überleitungsbestimmungen haben nach §[[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4, [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 3 FlurbG i. V. m. der Bekanntmachung über die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. Juli 2015 in der Zeit vom 31. August 2015 bis zum 11. September 2015 bei dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn R. aus S., "auf Antrag (Terminabsprache) ausgelegen". Sie sind nach der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich jedem "Beteiligten mit landwirtschaftlichen Nutzflächen vorab mit weiteren Unterlagen per Post übersandt worden" und dem Bevollmächtigten des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. November 2015 nochmals übermittelt worden. Diese unmittelbare Bekanntgabe des Textes der Überleitungsbestimmungen reicht für eine wirksame Bekanntgabe in jedem Fall aus (vgl. nur Senatsbeschl. v. 12.11.1993 - 15 M 4469/93 - = [[FlurbG:§ 62 Abs. 3/1|RzF - 1 - zu § 62 Abs. 3 FlurbG]] sowie allgemein Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65, Rn. 16; § 6, Rn. 6, m. w. N.), ohne dass es dazu noch einer weiteren vom Kläger vermissten ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf; denn es handelt sich um einen (nachgeholten) Teil der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung und keine "Heilung".




Im Übrigen ist die vom Kläger gerügte Möglichkeit der Einsichtnahme beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft nach vorheriger Terminabsprache ohnehin nicht zu beanstanden. [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 3 FlurbG, auf den [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4 FlurbG insoweit verweist, enthält keine näheren Anforderungen an die Art der Auslegung. Das Gesetz sieht hingegen die hier gewählte Form der Auslegung "beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft" ausdrücklich vor, wobei die Mitglieder des Vorstandes nach [[FlurbG#24|§ 24]] Satz 1 FlurbG ehrenamtlich tätig sind. Der Gesetzgeber kann jedoch nicht annehmen, ein Mitglied dieses ehrenamtlich tätigen Vorstandes, d.h. regelmäßig - wie hier - der Vorsitzende, der nach [[FlurbG#26|§ 26]] Abs. 3 FlurbG die Vorstandsbeschlüsse ausführt und die Teilnehmergemeinschaft vertritt, verfüge über hinreichend Zeit, um in dem mindestens eine Woche (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 62, Rn. 3) dauernden Auslegungszeitraum zu den üblichen Bürozeiten von hauptberuflich tätigen Personen ständig anwesend zu sein. Vielmehr ist schon für die Auslegung (von baurechtlichen Plänen) in ehrenamtlich verwalteten Kleingemeinden anerkannt, dass sich die Auslegung auf Randzeiten in den Abendstunden bzw. am Samstag beschränken kann (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 23.7.1981 - 16 XV 76 -, BayVBl. 1981, 691 f.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 3 BauGB, Rn. 41, 41a) bzw. auf eine Terminabsprache verwiesen werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.2.2014 - 1 MN 245/13 -, juris, Rn.  38). Entsprechendes hat nach dem Sinn und Zweck erst recht für die Modalitäten der Auslegung von Unterlagen bei dem ehrenamtlich tätigen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz zu gelten. Dann ist es aber auch zulässig, statt fester, aber zeitlich eng begrenzter Zeiten für die Einsichtnahme innerhalb des ausreichend bemessenen o.a. "Zeitfensters" von 12 Tagen eine solche Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache vorzusehen. Die damit verbundene "Zugangsschwelle" dürfte nicht höher, sondern wegen des in der Wahl zum Vorsitzenden zum Ausdruck kommenden Vertrauens und ggf. auch der größeren Ortsnähe eher niedriger als bei einer Einsichtnahme in der Verwaltung einer der Gemeinden im Verbandsgebiet sein. Es besteht daher kein durchgreifender Grund, die gewählte Form der Auslegung der Überleitungsbestimmungen als rechtswidrig anzusehen.
Im Übrigen ist die vom Kläger gerügte Möglichkeit der Einsichtnahme beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft nach vorheriger Terminabsprache ohnehin nicht zu beanstanden. [[FlurbG#62|§ 62]] Abs. 3 FlurbG, auf den [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 2 Satz 4 FlurbG insoweit verweist, enthält keine näheren Anforderungen an die Art der Auslegung. Das Gesetz sieht hingegen die hier gewählte Form der Auslegung "beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft" ausdrücklich vor, wobei die Mitglieder des Vorstandes nach [[FlurbG#24|§ 24]] Satz 1 FlurbG ehrenamtlich tätig sind. Der Gesetzgeber kann jedoch nicht annehmen, ein Mitglied dieses ehrenamtlich tätigen Vorstandes, d.h. regelmäßig - wie hier - der Vorsitzende, der nach [[FlurbG#26|§ 26]] Abs. 3 FlurbG die Vorstandsbeschlüsse ausführt und die Teilnehmergemeinschaft vertritt, verfüge über hinreichend Zeit, um in dem mindestens eine Woche (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 62, Rn. 3) dauernden Auslegungszeitraum zu den üblichen Bürozeiten von hauptberuflich tätigen Personen ständig anwesend zu sein. Vielmehr ist schon für die Auslegung (von baurechtlichen Plänen) in ehrenamtlich verwalteten Kleingemeinden anerkannt, dass sich die Auslegung auf Randzeiten in den Abendstunden bzw. am Samstag beschränken kann (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 23.7.1981 - 16 XV 76 -, BayVBl. 1981, 691 f.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 3 BauGB, Rn. 41, 41a) bzw. auf eine Terminabsprache verwiesen werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.2.2014 - 1 MN 245/13 -, juris, Rn. 38). Entsprechendes hat nach dem Sinn und Zweck erst recht für die Modalitäten der Auslegung von Unterlagen bei dem ehrenamtlich tätigen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz zu gelten. Dann ist es aber auch zulässig, statt fester, aber zeitlich eng begrenzter Zeiten für die Einsichtnahme innerhalb des ausreichend bemessenen o.a. "Zeitfensters" von 12 Tagen eine solche Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache vorzusehen. Die damit verbundene "Zugangsschwelle" dürfte nicht höher, sondern wegen des in der Wahl zum Vorsitzenden zum Ausdruck kommenden Vertrauens und ggf. auch der größeren Ortsnähe eher niedriger als bei einer Einsichtnahme in der Verwaltung einer der Gemeinden im Verbandsgebiet sein. Es besteht daher kein durchgreifender Grund, die gewählte Form der Auslegung der Überleitungsbestimmungen als rechtswidrig anzusehen.




Dass dem Kläger nach seinen Angaben auf den von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juli (Eingang: 2. August ) 2016 gestellten Antrag noch nicht an "Ort und Stelle" die neue Feldeinteilung näher erläutert worden ist, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung unerheblich, d.h. wenn dem Teilnehmer aufgrund der übersandten Karten die neue Besitzeinteilung, die im Übrigen ohnehin teilweise mit der Einlage des Klägers übereinstimmt, bekannt gegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1988 - 5 C 78/84 -, juris, Rn. 15, 22) und bei dem Teilnehmer auch keine Zweifel an den neu zugeteilten Flächen bestehen. Dann ist dem Zweck der Vorschrift genügt, dem Teilnehmer auch einzelfallbezogen zu verdeutlichen, wo sich die ihm neu zugeteilten Flurstücke befinden und ihre Grenzen verlaufen.
Dass dem Kläger nach seinen Angaben auf den von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juli (Eingang: 2. August ) 2016 gestellten Antrag noch nicht an "Ort und Stelle" die neue Feldeinteilung näher erläutert worden ist, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung unerheblich, d.h. wenn dem Teilnehmer aufgrund der übersandten Karten die neue Besitzeinteilung, die im Übrigen ohnehin teilweise mit der Einlage des Klägers übereinstimmt, bekannt gegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1988 - 5 C 78/84 -, juris, Rn. 15, 22) und bei dem Teilnehmer auch keine Zweifel an den neu zugeteilten Flächen bestehen. Dann ist dem Zweck der Vorschrift genügt, dem Teilnehmer auch einzelfallbezogen zu verdeutlichen, wo sich die ihm neu zugeteilten Flurstücke befinden und ihre Grenzen verlaufen.




Wenn man die Erfüllung des Erläuterungsanspruches nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG abweichend von der vorgenannten Ansicht als (formelle) Rechtmäßigkeits-voraussetzung der vorläufigen Besitzeinweisung ansehen würde, so müsste ein solcher Anspruch aber doch jedenfalls auf ein entsprechendes Angebot der Flurbereinigungsbehörde bis zum Wirksamwerden der Anordnung vom Teilnehmer geltend gemacht werden; hingegen kann die erst danach erfolgende Geltendmachung nicht rückwirkend bzw. auflösend bedingt zur Rechtswidrigkeit führen.
Wenn man die Erfüllung des Erläuterungsanspruches nach [[FlurbG#65|§ 65]] Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG abweichend von der vorgenannten Ansicht als (formelle) Rechtmäßigkeits-voraussetzung der vorläufigen Besitzeinweisung ansehen würde, so müsste ein solcher Anspruch aber doch jedenfalls auf ein entsprechendes Angebot der Flurbereinigungsbehörde bis zum Wirksamwerden der Anordnung vom Teilnehmer geltend gemacht werden; hingegen kann die erst danach erfolgende Geltendmachung nicht rückwirkend bzw. auflösend bedingt zur Rechtswidrigkeit führen.




Danach wäre das Verlangen des Klägers auf nähere Erläuterung vor Ort hier jedenfalls verspätet geltend gemacht worden. Denn die Bekanntgabe der neuen, zum 1. Oktober 2015 wirksam werdenden Feldeinteilung erfolgte am 14. September 2015, und zugleich wurde den Teilnehmern entsprechend der Ankündigung in dem Text der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. Juli 2015 ausdrücklich vom Beklagten die Möglichkeit geboten, eine "örtliche Anzeige der Neueinteilung zu beantragen". Hiervon haben sieben Teilnehmer Gebrauch gemacht, worauf am 16. September 2015 eine entsprechende Erläuterung erfolgte; der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr. Dass er stattdessen erst im August 2016 um eine nähere Erläuterung gebeten hat, ohne diese im Übrigen örtlich zu begrenzen oder Unklarheiten über den Umfang des bereits im Vorjahr übernommenen Besitzstandes zu bezeichnen, ist daher für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung unerheblich.
Danach wäre das Verlangen des Klägers auf nähere Erläuterung vor Ort hier jedenfalls verspätet geltend gemacht worden. Denn die Bekanntgabe der neuen, zum 1. Oktober 2015 wirksam werdenden Feldeinteilung erfolgte am 14. September 2015, und zugleich wurde den Teilnehmern entsprechend der Ankündigung in dem Text der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. Juli 2015 ausdrücklich vom Beklagten die Möglichkeit geboten, eine "örtliche Anzeige der Neueinteilung zu beantragen". Hiervon haben sieben Teilnehmer Gebrauch gemacht, worauf am 16. September 2015 eine entsprechende Erläuterung erfolgte; der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr. Dass er stattdessen erst im August 2016 um eine nähere Erläuterung gebeten hat, ohne diese im Übrigen örtlich zu begrenzen oder Unklarheiten über den Umfang des bereits im Vorjahr übernommenen Besitzstandes zu bezeichnen, ist daher für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung unerheblich.
}}
}}

Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.02.2017 - 15 KF 13/16 = RdL 2017, 187 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 15 KF 13/16 Entscheidung Urteil Datum 21.02.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen RdL 2017, 187  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Auslegung der Überleitungsbestimmungen beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft für 12 Tage zur Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache genügt den Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 FlurbG.
2. Die Geltendmachung eines Erläuterungsanspruchs nach § 65 Abs.1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG ist für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung jedenfalls dann unerheblich, wenn bei dem Teilnehmer keine Zweifel über die Lage und Grenzen der zugeteilten Flächen bestehen, er den Besitz angetreten hat und er erst mehrere Monate danach undifferenziert um eine Erläuterung bittet.

Aus den Gründen

Der Beklagte hat als zuständige Flurbereinigungsbehörde (§§ 65 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gehandelt.


Er hat entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FlurbG den Beteiligten am 14. September 2015 die Neueinteilung der Flächen (allgemein) bekannt gegeben und nach §§ 65 Abs. 2 Satz 3, § 110 Satz 1 FlurbG die vorläufige Besitzeinweisung öffentlich ordnungsgemäß bekannt gemacht.


Denn die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung vom 24. Juli 2015 ist nach der Bescheinigung der Gemeinde H., in der der Kläger seinen Wohnsitz hat und auf deren Ortsrecht deshalb abzustellen ist (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 110, Rn. 7), gemäß § 7 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung über die öffentliche Bekanntmachung von Gemeindeverfügungen durch Aushang in allen gemeindlichen Bekanntmachungskästen, u.a. auch in R., vom 7. bis zum 21. August 2015 erfolgt.


Die Überleitungsbestimmungen haben nach §§ 65 Abs. 2 Satz 4, § 62 Abs. 3 FlurbG i. V. m. der Bekanntmachung über die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. Juli 2015 in der Zeit vom 31. August 2015 bis zum 11. September 2015 bei dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn R. aus S., "auf Antrag (Terminabsprache) ausgelegen". Sie sind nach der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich jedem "Beteiligten mit landwirtschaftlichen Nutzflächen vorab mit weiteren Unterlagen per Post übersandt worden" und dem Bevollmächtigten des Klägers in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 13. November 2015 nochmals übermittelt worden. Diese unmittelbare Bekanntgabe des Textes der Überleitungsbestimmungen reicht für eine wirksame Bekanntgabe in jedem Fall aus (vgl. nur Senatsbeschl. v. 12.11.1993 - 15 M 4469/93 - = RzF - 1 - zu § 62 Abs. 3 FlurbG sowie allgemein Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65, Rn. 16; § 6, Rn. 6, m. w. N.), ohne dass es dazu noch einer weiteren vom Kläger vermissten ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf; denn es handelt sich um einen (nachgeholten) Teil der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung und keine "Heilung".


Im Übrigen ist die vom Kläger gerügte Möglichkeit der Einsichtnahme beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft nach vorheriger Terminabsprache ohnehin nicht zu beanstanden. § 62 Abs. 3 FlurbG, auf den § 65 Abs. 2 Satz 4 FlurbG insoweit verweist, enthält keine näheren Anforderungen an die Art der Auslegung. Das Gesetz sieht hingegen die hier gewählte Form der Auslegung "beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft" ausdrücklich vor, wobei die Mitglieder des Vorstandes nach § 24 Satz 1 FlurbG ehrenamtlich tätig sind. Der Gesetzgeber kann jedoch nicht annehmen, ein Mitglied dieses ehrenamtlich tätigen Vorstandes, d.h. regelmäßig - wie hier - der Vorsitzende, der nach § 26 Abs. 3 FlurbG die Vorstandsbeschlüsse ausführt und die Teilnehmergemeinschaft vertritt, verfüge über hinreichend Zeit, um in dem mindestens eine Woche (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 62, Rn. 3) dauernden Auslegungszeitraum zu den üblichen Bürozeiten von hauptberuflich tätigen Personen ständig anwesend zu sein. Vielmehr ist schon für die Auslegung (von baurechtlichen Plänen) in ehrenamtlich verwalteten Kleingemeinden anerkannt, dass sich die Auslegung auf Randzeiten in den Abendstunden bzw. am Samstag beschränken kann (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 23.7.1981 - 16 XV 76 -, BayVBl. 1981, 691 f.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 3 BauGB, Rn. 41, 41a) bzw. auf eine Terminabsprache verwiesen werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.2.2014 - 1 MN 245/13 -, juris, Rn. 38). Entsprechendes hat nach dem Sinn und Zweck erst recht für die Modalitäten der Auslegung von Unterlagen bei dem ehrenamtlich tätigen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz zu gelten. Dann ist es aber auch zulässig, statt fester, aber zeitlich eng begrenzter Zeiten für die Einsichtnahme innerhalb des ausreichend bemessenen o.a. "Zeitfensters" von 12 Tagen eine solche Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache vorzusehen. Die damit verbundene "Zugangsschwelle" dürfte nicht höher, sondern wegen des in der Wahl zum Vorsitzenden zum Ausdruck kommenden Vertrauens und ggf. auch der größeren Ortsnähe eher niedriger als bei einer Einsichtnahme in der Verwaltung einer der Gemeinden im Verbandsgebiet sein. Es besteht daher kein durchgreifender Grund, die gewählte Form der Auslegung der Überleitungsbestimmungen als rechtswidrig anzusehen.


Dass dem Kläger nach seinen Angaben auf den von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Juli (Eingang: 2. August ) 2016 gestellten Antrag noch nicht an "Ort und Stelle" die neue Feldeinteilung näher erläutert worden ist, ist jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung unerheblich, d.h. wenn dem Teilnehmer aufgrund der übersandten Karten die neue Besitzeinteilung, die im Übrigen ohnehin teilweise mit der Einlage des Klägers übereinstimmt, bekannt gegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1988 - 5 C 78/84 -, juris, Rn. 15, 22) und bei dem Teilnehmer auch keine Zweifel an den neu zugeteilten Flächen bestehen. Dann ist dem Zweck der Vorschrift genügt, dem Teilnehmer auch einzelfallbezogen zu verdeutlichen, wo sich die ihm neu zugeteilten Flurstücke befinden und ihre Grenzen verlaufen.


Wenn man die Erfüllung des Erläuterungsanspruches nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FlurbG abweichend von der vorgenannten Ansicht als (formelle) Rechtmäßigkeits-voraussetzung der vorläufigen Besitzeinweisung ansehen würde, so müsste ein solcher Anspruch aber doch jedenfalls auf ein entsprechendes Angebot der Flurbereinigungsbehörde bis zum Wirksamwerden der Anordnung vom Teilnehmer geltend gemacht werden; hingegen kann die erst danach erfolgende Geltendmachung nicht rückwirkend bzw. auflösend bedingt zur Rechtswidrigkeit führen.


Danach wäre das Verlangen des Klägers auf nähere Erläuterung vor Ort hier jedenfalls verspätet geltend gemacht worden. Denn die Bekanntgabe der neuen, zum 1. Oktober 2015 wirksam werdenden Feldeinteilung erfolgte am 14. September 2015, und zugleich wurde den Teilnehmern entsprechend der Ankündigung in dem Text der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. Juli 2015 ausdrücklich vom Beklagten die Möglichkeit geboten, eine "örtliche Anzeige der Neueinteilung zu beantragen". Hiervon haben sieben Teilnehmer Gebrauch gemacht, worauf am 16. September 2015 eine entsprechende Erläuterung erfolgte; der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr. Dass er stattdessen erst im August 2016 um eine nähere Erläuterung gebeten hat, ohne diese im Übrigen örtlich zu begrenzen oder Unklarheiten über den Umfang des bereits im Vorjahr übernommenen Besitzstandes zu bezeichnen, ist daher für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung unerheblich.