Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.11.1993 - 15 M 4469/93

Aktenzeichen 15 M 4469/93 Entscheidung Beschluss Datum 12.11.1993
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Unterbleibt die Auslegung der Überleitungsbestimmungen bei einzelnen Flurbereinigungsgemeinden, so führt das nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung gegenüber dem rechtsmittelführenden Teilnehmer, wenn die Flurbereinigungsbehörde ihm die Überleitungsbestimmungen unmittelbar bekanntgegeben oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat.

Aus den Gründen

Die mit dem Widerspruch angefochtene vorläufige Besitzeinweisung des Antragsgegners ist bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, daß nach § 65 Abs. 2 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 FlurbG die Überleitungsbestimmungen bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen sind. Das ist, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, in dem Flurbereinigungsverfahren S. nicht in vollem Umfang geschehen, weil die Überleitungsbestimmungen nicht auch in der Stadtverwaltung der Stadt H., in deren Stadtgebiet Teile des Flurbereinigungsgebietes liegen, ausgelegt worden sind. Daraus folgt jedoch nicht, daß die vorläufige Besitzeinweisung gegenüber der Antragstellerin rechtswidrig oder sogar nichtig ist. Durch die gesetzlich bestimmte Auslegung der Überleitungsbestimmungen in den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden bzw. bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft soll dem Informationsbedürfnis der Teilnehmer Rechnung getragen werden. Diesem Informationsbedürfnis hat der Antragsgegner auch dann entsprochen, wenn er die Überleitungsbestimmungen dem rechtsmittelführenden Teilnehmer unmittelbar persönlich bekanntgegeben oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat. In einem solchen Fall wird der Teilnehmer durch eine möglicherweise gegenüber anderen Teilnehmern nach wie vor fehlerhafte Auslegung nicht mehr in seinem Informationsbedürfnis und seinen Rechten betroffen. Dieser Auffassung scheint offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 - RdL 1983, 69) zu sein, das trotz fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung des entscheidenden Teiles des Flurbereinigungsbeschlusses diesen nicht als rechtswidrig oder nichtig angesehen, sondern auf die Kenntnisnahme des Teilnehmers von der Einbeziehung seines Grundbesitzes in das Verfahrensgebiet abgestellt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v.15.12.1983 - BVerwG 5 C 26.83 - RdL 1984, 67, 69). Von der Kenntnis bzw. von der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Überleitungsbestimmungen, deren Auslegung in der Stadt H. die Antragstellerin bemängelt, ist jedoch in ihrem Fall auszugehen. Abgesehen davon, daß der Antragsgegner in der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 06.08.1993 in der Zeitung vom 26.08.1993, auf die sich auch die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 07.09.1993 bezieht, auf die Auslage der Überleitungsbestimmungen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde N. hingewiesen hat und die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen hat, daß ihr dort eine Einsichtnahme nicht möglich gewesen ist, hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, daß der Antragstellerin am 07.09.1993 die neue Feldeinteilung der vorläufigen Besitzeinweisung von seinen Bediensteten im Feuerwehrgerätehaus in S. erläutert worden ist und darüber hinaus der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 08.09.1993 im Dienstgebäude in H. persönlich Gelegenheit hatte, in die Unterlagen für die vorläufige Besitzeinweisung, einschließlich der Überleitungsbestimmungen Einsicht zu nehmen.