FlurbG:§ 51 Abs. 1/20: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 27.08.1975 - VII 686/74

Aktenzeichen VII 686/74 Entscheidung Urteil Datum 27.08.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Gewährung einer gesonderten Geldabfindung nach § 29 Abs. 1 und § 50 Abs. 4 FlurbG für einen auf einer (nicht wieder zugeteilten) Einlagefläche befindlichen Brunnen.
2. Zur Gewährung eines die Umzäunung betreffenden Geldausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG.