FlurbG:§ 57/27: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Bescheid vom 20.02.2020 - 8 K 5/17 = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001722 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 8 K 5/17 Entscheidung Bescheid Datum 20.02.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001722  Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Teilnehmer trifft eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte und Entwicklungsperspektiven hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. (Rn. 41) (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 133 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.