FlurbG:§ 59 Abs. 2/29: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017 - 8 K 5/15 = juris (zur Veröffentlichung vorgesehen) (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 8 K 5/15 Entscheidung Urteil Datum 08.06.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = juris (zur Veröffentlichung vorgesehen)  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Ladung zum Anhörungstermin kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im Falle der Ladung durch öffentliche Bekanntmachung ist eine zusätzliche förmliche Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin an die Beteiligten nicht erforderlich.
2. Ohne Belang für den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG ist, ob den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt wurde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 59 Abs. 1 FlurbG.