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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:53 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.03.2009 - 13 A 08.2738 = RdL 2009, 322-323 (Leitsatz und Gründe)= KommunalPraxis BY 2009, 260 (Leitsatz) (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 13 A 08.2738 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.03.2009 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2009, 322-323 (Leitsatz und Gründe) = KommunalPraxis BY 2009, 260 (Leitsatz) | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Zweck der Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das geplante Flurbereinigungsverfahren nach § 5 Abs. 1 FlurbG wird nicht erreicht, wenn diesem Personenkreis in einer Aufklärungsversammlung mitgeteilt wird, es werde von einer Verfahrensanordnung abgesehen, dann aber doch ein Flurbereinigungsbeschluss ergeht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 4 FlurbG.