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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.02.2015 - 15 KF 5/11 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de= LSK 2015, 270254 (Ls.) (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 15 KF 5/11 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.02.2015 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de = LSK 2015, 270254 (Ls.) | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Soweit Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen noch einen Restwert haben und Teilnehmern zuzuteilen sind, ist dieser Restwert grundsätzlich auf ihre Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG anzurechnen und es tritt kein im Wege des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG auszugleichender Wertverlust ein. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 47 Abs. 2 FlurbG.