FlurbG:§ 47 Abs. 1/13: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.02.2015 - 15 KF 5/11 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de= LSK 2015, 270254 (Ls.) (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 15 KF 5/11 Entscheidung Urteil Datum 25.02.2015
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de = LSK 2015, 270254 (Ls.)  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Soweit Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen noch einen Restwert haben und Teilnehmern zuzuteilen sind, ist dieser Restwert grundsätzlich auf ihre Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG anzurechnen und es tritt kein im Wege des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG auszugleichender Wertverlust ein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 47 Abs. 2 FlurbG.