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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 10.09.2019 - 23 C 2649/16 = Mevert, F. H., Mitteilungen der DVW-Landesvereine Hessen e.V. und Thüringen e.V 2019, S. 20-27 FORMTEXT (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 23 C 2649/16 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.09.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = Mevert, F. H., Mitteilungen der DVW-Landesvereine Hessen e.V. und Thüringen e.V 2019, S. 20-27 FORMTEXT | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Aufnahme in das (einen Teil des Plans nach § 41 FlurbG bildende) nachrichtliche Verzeichnis über vorhandene Anlagen, die in öffentliches Eigentum überführt werden, hat keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung, da das Gewässerbett als Gewässer 3. Ordnung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Hessisches Wassergesetz - HWG - kraft Gesetzes bereits im Eigentum der Gemeinde stand. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG.