FlurbG:§ 45 Abs. 2/8: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 20.08.2015 - 9a D 29/14.G (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 9a D 29/14.G Entscheidung Urteil Datum 20.08.2015
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG können u. a. die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bezeichneten Grundstücke nur "verlegt oder einem anderen gegeben werden", wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Bei Wohngebäuden ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 45 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Dieses Erfordernis gilt aber nur dann, wenn das Wohngrundstück in seiner Gesamtheit "verlegt oder einem anderen gegeben" wird, nicht für den hier vorliegenden Fall, dass das Grundstück lediglich durch eine auf Teile der Hoffläche beschränkte Maßnahme "verändert" wird...

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 149 FlurbG.