FlurbG:§ 36 Abs. 1/63: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Der Umstand, dass eine Plangenehmigung nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 4 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist nach dem naturschutzrechtlichen Eingriff umzusetzen, rechtfertigt kurz vor Fristablauf eine Sofortvollzugsanordnung zu der die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beinhaltenden vorläufigen Anordnung nicht. Auch aus dem geltenden Naturschutzrecht und dessen zeitlichen Vorgaben zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe ergibt sich kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffenden vorläufigen Anordnung. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die wegen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderliche vorläufige Anordnung so rechtzeitig zu erlassen, dass vor Ablauf der in der Plangenehmigung enthaltenen Frist eine Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren möglich ist.
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Der nach den [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG, [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 FlurbG i V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat die vorläufige Anordnung zu Unrecht für sofort vollziehbar erklärt.
Der nach den [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG, [[FlurbG#138|§ 138]] Abs. 1 FlurbG i V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat die vorläufige Anordnung zu Unrecht für sofort vollziehbar erklärt.


Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung; diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse, das grundsätzlich über das Interesse hinausreichen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für den Fall einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2000 - 8 K 5/00 - juris). Ein derartiges besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liegt hier nicht vor.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung; diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse, das grundsätzlich über das Interesse hinausreichen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für den Fall einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2000 - 8 K 5/00 - juris). Ein derartiges besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liegt hier nicht vor.


Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem schon abgeschlossenen Wegebau einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach §&nbsp;7 ThürNarG innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen seien, die in der Plangenehmigung vom 14.05.2003 konkretisiert worden sei und danach spätestens in der auf die Eingriffsmaßnahmen folgenden Pflanzperiode ablaufe. Diese Erwägungen decken sich mit den für die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG angeführten Gründen und vermögen ein über das Interesse am Erlass der Anordnung hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse nicht zu begründen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Zwar mögen die für die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung sprechenden Gründe im Einzelfall zugleich die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtfertigen können (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 21.7.1999 - 8 B 73/99.G -, RdL 1999, 273 und juris m. w. N.  <= [[LwAnpG:§ 64/23|RzF - 23 - zu § 64 LwAnpG]]>). Hier lässt sich dies jedoch nicht feststellen. Dem Amt für Flurneuordnung war bereits seit der Plangenehmigung vom 14.05.2003 bekannt, dass es die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit den Eingriffsmaßnahmen, spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode durchzuführen hatte. Dementsprechend hätte das Amt (bzw. der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Thüringen) sich bereits im Herbst 2003 - nach Fertigstellung des Wegenetzes - um eine entsprechende Bauerlaubnis des Antragstellers und seiner Ehefrau bemühen und im Falle ihrer Verweigerung eine vorläufige Anordnung erlassen können. In diesem Falle wäre vor Ablauf der in der Plangenehmigung gesetzten Frist noch ausreichend Zeit für eine Überprüfung der vorläufigen Anordnung (und damit einhergehend eine inzidente Überprüfung der Planrechtfertigung der gemeinschaftlichen Anlagen) im Widerspruchs- und Klageverfahren verblieben. Wenn das Amt demgegenüber mit dem Erlass der vorläufigen Anordnung bis wenige Monate vor dem Ende der diesjährigen Pflanzzeit zugewartet hat, rechtfertigt das nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon ließe sich überwiegendes Vollzugsinteresse auch nicht damit begründen, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die in der Nebenbestimmung unter Ziff.&nbsp;5.1 der Plangenehmigung des Ministeriums vom 14.05.2003 enthaltene Fristsetzung eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe. Andernfalls hätte es der Antragsgegener in der Hand, durch entsprechende zeitliche Vorgaben in der jeweiligen Plangenehmigung selbst die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung zu schaffen, ohne dass der jeweilige Antragsteller, der zu einer Anfechtung der Plangenehmigung nicht befugt ist, diese zeitliche Vorgabe angreifen könnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsgegner durch das geltende Naturschutzrecht gezwungen gewesen wäre, die nötigen Ausgleichsmaßnahmen bis zum Ende der nach dem Jahr des Eingriffs folgenden Pflanzperiode durchführen zu lassen. Dies ist aber nicht der Fall. §&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 ThürNatG erlegt dem Verursacher eines Eingriffs lediglich die Pflicht auf, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft "innerhalb einer bestimmten Frist" auszugleichen, ohne insoweit nähere zeitliche Vorgaben zu machen.Dementsprechend wäre es ohne Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben möglich gewesen, eine großzügigere Frist zu bestimmen oder den Fristablauf von der Unanfechtbarkeit der zur Umsetzung der Maßnahmen etwa notwendigen Verwaltungsakte (hier der vorläufigen Anordnung) abhängig zu machen (s. zur Ausgleichsfrist nach der vergleichbaren Regelung des früheren §&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 BNatSchG i. d. F. vom 12.03.1987 - BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;889 - etwa Gassner in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetzt, Kommentar, 1.&nbsp;Aufl. 1996, §&nbsp;8 Rdn.&nbsp;34 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem schon abgeschlossenen Wegebau einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 7 ThürNarG innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen seien, die in der Plangenehmigung vom 14.05.2003 konkretisiert worden sei und danach spätestens in der auf die Eingriffsmaßnahmen folgenden Pflanzperiode ablaufe. Diese Erwägungen decken sich mit den für die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG angeführten Gründen und vermögen ein über das Interesse am Erlass der Anordnung hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse nicht zu begründen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Zwar mögen die für die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung sprechenden Gründe im Einzelfall zugleich die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtfertigen können (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 21.7.1999 - 8 B 73/99.G -, RdL 1999, 273 und juris m. w. N.  <= [[LwAnpG:§ 64/23|RzF - 23 - zu § 64 LwAnpG]]>). Hier lässt sich dies jedoch nicht feststellen. Dem Amt für Flurneuordnung war bereits seit der Plangenehmigung vom 14.05.2003 bekannt, dass es die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit den Eingriffsmaßnahmen, spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode durchzuführen hatte. Dementsprechend hätte das Amt (bzw. der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Thüringen) sich bereits im Herbst 2003 - nach Fertigstellung des Wegenetzes - um eine entsprechende Bauerlaubnis des Antragstellers und seiner Ehefrau bemühen und im Falle ihrer Verweigerung eine vorläufige Anordnung erlassen können. In diesem Falle wäre vor Ablauf der in der Plangenehmigung gesetzten Frist noch ausreichend Zeit für eine Überprüfung der vorläufigen Anordnung (und damit einhergehend eine inzidente Überprüfung der Planrechtfertigung der gemeinschaftlichen Anlagen) im Widerspruchs- und Klageverfahren verblieben. Wenn das Amt demgegenüber mit dem Erlass der vorläufigen Anordnung bis wenige Monate vor dem Ende der diesjährigen Pflanzzeit zugewartet hat, rechtfertigt das nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon ließe sich überwiegendes Vollzugsinteresse auch nicht damit begründen, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die in der Nebenbestimmung unter Ziff. 5.1 der Plangenehmigung des Ministeriums vom 14.05.2003 enthaltene Fristsetzung eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe. Andernfalls hätte es der Antragsgegener in der Hand, durch entsprechende zeitliche Vorgaben in der jeweiligen Plangenehmigung selbst die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung zu schaffen, ohne dass der jeweilige Antragsteller, der zu einer Anfechtung der Plangenehmigung nicht befugt ist, diese zeitliche Vorgabe angreifen könnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsgegner durch das geltende Naturschutzrecht gezwungen gewesen wäre, die nötigen Ausgleichsmaßnahmen bis zum Ende der nach dem Jahr des Eingriffs folgenden Pflanzperiode durchführen zu lassen. Dies ist aber nicht der Fall. § 7 Abs. 2 ThürNatG erlegt dem Verursacher eines Eingriffs lediglich die Pflicht auf, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft "innerhalb einer bestimmten Frist" auszugleichen, ohne insoweit nähere zeitliche Vorgaben zu machen.Dementsprechend wäre es ohne Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben möglich gewesen, eine großzügigere Frist zu bestimmen oder den Fristablauf von der Unanfechtbarkeit der zur Umsetzung der Maßnahmen etwa notwendigen Verwaltungsakte (hier der vorläufigen Anordnung) abhängig zu machen (s. zur Ausgleichsfrist nach der vergleichbaren Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BNatSchG i. d. F. vom 12.03.1987 - BGBl. I S. 889 - etwa Gassner in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetzt, Kommentar, 1. Aufl. 1996, § 8 Rdn. 34 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.


Auch sonst sind keine tragfähigen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Die um eine Pflanzperiode verzögerte Durchführung der Ausgleichsmaßnahme ist nicht mit gravierenden Nachteilen für Natur und Landschaft verbunden. Auch die Interessen der anderen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens werden durch die verzögerte Durchführung der Ausgleichsmaßnahme nicht berührt. Soweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens - und damit auch der Antragsteller - bereits Vorteile von den entsprechenden Eingriffsmaßnahmen (Wegebau) erlangt hätten, die die Nachteile im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen überwögen, mag dies die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung, nicht jedoch ein besonderes Vollzugsinteresse begründen.
Auch sonst sind keine tragfähigen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Die um eine Pflanzperiode verzögerte Durchführung der Ausgleichsmaßnahme ist nicht mit gravierenden Nachteilen für Natur und Landschaft verbunden. Auch die Interessen der anderen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens werden durch die verzögerte Durchführung der Ausgleichsmaßnahme nicht berührt. Soweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens - und damit auch der Antragsteller - bereits Vorteile von den entsprechenden Eingriffsmaßnahmen (Wegebau) erlangt hätten, die die Nachteile im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen überwögen, mag dies die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung, nicht jedoch ein besonderes Vollzugsinteresse begründen.

Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Weimar, Beschluss vom 02.09.2004 - 7 F 1382/04 (Lieferung 2006)

Aktenzeichen 7 F 1382/04 Entscheidung Beschluss Datum 02.09.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht Weimar Veröffentlichungen Lieferung 2006

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Umstand, dass eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist nach dem naturschutzrechtlichen Eingriff umzusetzen, rechtfertigt kurz vor Fristablauf eine Sofortvollzugsanordnung zu der die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beinhaltenden vorläufigen Anordnung nicht. Auch aus dem geltenden Naturschutzrecht und dessen zeitlichen Vorgaben zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe ergibt sich kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffenden vorläufigen Anordnung. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die wegen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderliche vorläufige Anordnung so rechtzeitig zu erlassen, dass vor Ablauf der in der Plangenehmigung enthaltenen Frist eine Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren möglich ist.

Aus den Gründen

Der nach den § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 FlurbG i V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antragsgegner hat die vorläufige Anordnung zu Unrecht für sofort vollziehbar erklärt.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung; diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. Dieses öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse, das grundsätzlich über das Interesse hinausreichen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. für den Fall einer Anordnung nach § 36 FlurbG etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2000 - 8 K 5/00 - juris). Ein derartiges besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liegt hier nicht vor.

Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem schon abgeschlossenen Wegebau einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 7 ThürNarG innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen seien, die in der Plangenehmigung vom 14.05.2003 konkretisiert worden sei und danach spätestens in der auf die Eingriffsmaßnahmen folgenden Pflanzperiode ablaufe. Diese Erwägungen decken sich mit den für die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG angeführten Gründen und vermögen ein über das Interesse am Erlass der Anordnung hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse nicht zu begründen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.). Zwar mögen die für die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung sprechenden Gründe im Einzelfall zugleich die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtfertigen können (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 21.7.1999 - 8 B 73/99.G -, RdL 1999, 273 und juris m. w. N. <= RzF - 23 - zu § 64 LwAnpG>). Hier lässt sich dies jedoch nicht feststellen. Dem Amt für Flurneuordnung war bereits seit der Plangenehmigung vom 14.05.2003 bekannt, dass es die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit den Eingriffsmaßnahmen, spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode durchzuführen hatte. Dementsprechend hätte das Amt (bzw. der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Thüringen) sich bereits im Herbst 2003 - nach Fertigstellung des Wegenetzes - um eine entsprechende Bauerlaubnis des Antragstellers und seiner Ehefrau bemühen und im Falle ihrer Verweigerung eine vorläufige Anordnung erlassen können. In diesem Falle wäre vor Ablauf der in der Plangenehmigung gesetzten Frist noch ausreichend Zeit für eine Überprüfung der vorläufigen Anordnung (und damit einhergehend eine inzidente Überprüfung der Planrechtfertigung der gemeinschaftlichen Anlagen) im Widerspruchs- und Klageverfahren verblieben. Wenn das Amt demgegenüber mit dem Erlass der vorläufigen Anordnung bis wenige Monate vor dem Ende der diesjährigen Pflanzzeit zugewartet hat, rechtfertigt das nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon ließe sich überwiegendes Vollzugsinteresse auch nicht damit begründen, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die in der Nebenbestimmung unter Ziff. 5.1 der Plangenehmigung des Ministeriums vom 14.05.2003 enthaltene Fristsetzung eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe. Andernfalls hätte es der Antragsgegener in der Hand, durch entsprechende zeitliche Vorgaben in der jeweiligen Plangenehmigung selbst die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung zu schaffen, ohne dass der jeweilige Antragsteller, der zu einer Anfechtung der Plangenehmigung nicht befugt ist, diese zeitliche Vorgabe angreifen könnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsgegner durch das geltende Naturschutzrecht gezwungen gewesen wäre, die nötigen Ausgleichsmaßnahmen bis zum Ende der nach dem Jahr des Eingriffs folgenden Pflanzperiode durchführen zu lassen. Dies ist aber nicht der Fall. § 7 Abs. 2 ThürNatG erlegt dem Verursacher eines Eingriffs lediglich die Pflicht auf, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft "innerhalb einer bestimmten Frist" auszugleichen, ohne insoweit nähere zeitliche Vorgaben zu machen.Dementsprechend wäre es ohne Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben möglich gewesen, eine großzügigere Frist zu bestimmen oder den Fristablauf von der Unanfechtbarkeit der zur Umsetzung der Maßnahmen etwa notwendigen Verwaltungsakte (hier der vorläufigen Anordnung) abhängig zu machen (s. zur Ausgleichsfrist nach der vergleichbaren Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BNatSchG i. d. F. vom 12.03.1987 - BGBl. I S. 889 - etwa Gassner in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetzt, Kommentar, 1. Aufl. 1996, § 8 Rdn. 34 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

Auch sonst sind keine tragfähigen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Die um eine Pflanzperiode verzögerte Durchführung der Ausgleichsmaßnahme ist nicht mit gravierenden Nachteilen für Natur und Landschaft verbunden. Auch die Interessen der anderen Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens werden durch die verzögerte Durchführung der Ausgleichsmaßnahme nicht berührt. Soweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens - und damit auch der Antragsteller - bereits Vorteile von den entsprechenden Eingriffsmaßnahmen (Wegebau) erlangt hätten, die die Nachteile im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen überwögen, mag dies die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung, nicht jedoch ein besonderes Vollzugsinteresse begründen.

Ist mithin ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der vorläufigen Anordnung vom 02.09.2004 nicht zu erkennen, hat der vorliegende Eilantrag bereits deshalb Erfolg, ohne dass es noch auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung ankommt. Die Überprüfung der durch den Antragsteller gegen die Planrechtfertigung der im Wege- und Gewässerplan festgesetzten Wegebaumaßnahmen und damit gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung erhobenen Einwendungen muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.