FlurbG:§ 44 Abs. 1/98: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erschöpft sich das Recht des Teilnehmers, die für ihn vorgesehene Abfindung der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, nicht allein in der Erfüllung des Planungsgrundsatzes der wertgleichen Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Vielmehr kann er, da sein Eigentum Gegenstand der durch die Flurbereinigungsplanung zu bewirkenden Veränderung ist und die Planungsziele auch auf die Einzelabfindung des Teilnehmers ausgerichtet sind, ferner zur Entscheidung stellen, ob weitere ihn betreffende Belange in die Abwägung eingestellt und sachgerecht gewichtet worden sind (BayVGH vom 19.6.1986 [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/45|RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. außerdem: Storost, RdL 2000, 281). Dieses Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten Belange ergibt sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (BVerwGE 34, 301/307; 41, 67; 56, 110/123); aus den Besonderheiten des Fachplanungsrechts Flurbereinigung folgen insoweit keine Abweichungen (vgl. [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 1 und [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG). Zu diesen Belangen als Planungsleitlinien, die in die für die Gestaltung der Abfindung eines Teilnehmers vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, zählen insbesondere Gestaltungswünsche, die die Verbesserung der eigenen (betriebs-)wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ziel haben und rechtzeitig an die Flurbereinigungsbehörde herangetragen worden sind (BayVGH vom 19.11.1982 - RdL 1984, 39, bestätigt durch BVerwG vom 3.4.1986 [[FlurbG:§ 57/14|RzF - 14 - zu § 57 FlurbG]]).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erschöpft sich das Recht des Teilnehmers, die für ihn vorgesehene Abfindung der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, nicht allein in der Erfüllung des Planungsgrundsatzes der wertgleichen Abfindung ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Vielmehr kann er, da sein Eigentum Gegenstand der durch die Flurbereinigungsplanung zu bewirkenden Veränderung ist und die Planungsziele auch auf die Einzelabfindung des Teilnehmers ausgerichtet sind, ferner zur Entscheidung stellen, ob weitere ihn betreffende Belange in die Abwägung eingestellt und sachgerecht gewichtet worden sind (BayVGH vom 19.6.1986 [[FlurbG:§ 37 Abs. 1/45|RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG]]; vgl. außerdem: Storost, RdL 2000, 281). Dieses Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten Belange ergibt sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (BVerwGE 34, 301/307; 41, 67; 56, 110/123); aus den Besonderheiten des Fachplanungsrechts Flurbereinigung folgen insoweit keine Abweichungen (vgl. [[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 1 und [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG). Zu diesen Belangen als Planungsleitlinien, die in die für die Gestaltung der Abfindung eines Teilnehmers vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, zählen insbesondere Gestaltungswünsche, die die Verbesserung der eigenen (betriebs-)wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ziel haben und rechtzeitig an die Flurbereinigungsbehörde herangetragen worden sind (BayVGH vom 19.11.1982 - RdL 1984, 39, bestätigt durch BVerwG vom 3.4.1986 [[FlurbG:§ 57/14|RzF - 14 - zu § 57 FlurbG]]).


Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (so bereits BVerwG vom 20.8.1958 - RdL 1959, 27). Der zu entscheidende Fall gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Gestaltung der Abfindung auf die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG vom 19.5.1981 - RdL 1981, 209) und sich damit bei ermessensgerechter Abwägung die Abfindung in einer bestimmten Lage aufdrängen kann. Dabei muss es sich aber um konkrete Möglichkeiten handeln, auf die die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei den Abfindungsverhandlungen nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG - als dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - hinweisen müssen, soweit sie nicht ohnehin für die Flurbereinigungsbehörde erkennbar sind. Vage Äußerungen über eine Aussiedlungsabsicht müssen ebenso unberücksichtigt bleiben wie nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte. Für die Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens als einer tiefgreifenden Veränderung der betrieblichen Grundlagen ist es erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verhandlungen nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG zumindest der künftige Standort für das Gehöft feststeht sowie die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt ist (ständige Rechtsprechung: BVerwG vom 28.1.1960 - RdL 1960, 190; vom 26.1.1970 [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/36|RzF - 36 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]; vom 6.11.1987 - BVerwG 5 CB 40.85 und vom 16.5.2000 - BVerwG 11 B 50.997; BayVGH vom 20.5.1999 Nr. 13 A 98.1345 und vom 2.3.2000 Nr. 13 A 99.2356). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (so bereits BVerwG vom 20.8.1958 - RdL 1959, 27). Der zu entscheidende Fall gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Gestaltung der Abfindung auf die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG vom 19.5.1981 - RdL 1981, 209) und sich damit bei ermessensgerechter Abwägung die Abfindung in einer bestimmten Lage aufdrängen kann. Dabei muss es sich aber um konkrete Möglichkeiten handeln, auf die die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei den Abfindungsverhandlungen nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG - als dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - hinweisen müssen, soweit sie nicht ohnehin für die Flurbereinigungsbehörde erkennbar sind. Vage Äußerungen über eine Aussiedlungsabsicht müssen ebenso unberücksichtigt bleiben wie nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte. Für die Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens als einer tiefgreifenden Veränderung der betrieblichen Grundlagen ist es erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verhandlungen nach [[FlurbG#57|§ 57]] FlurbG zumindest der künftige Standort für das Gehöft feststeht sowie die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt ist (ständige Rechtsprechung: BVerwG vom 28.1.1960 - RdL 1960, 190; vom 26.1.1970 [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/36|RzF - 36 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]; vom 6.11.1987 - BVerwG 5 CB 40.85 und vom 16.5.2000 - BVerwG 11 B 50.997; BayVGH vom 20.5.1999 Nr. 13 A 98.1345 und vom 2.3.2000 Nr. 13 A 99.2356). An diesen Voraussetzungen fehlt es.


Der Kläger hatte die Beklagte zwar rechtzeitig, nämlich während der Planungsphase, auf seine Absicht hingewiesen, ein größeres landwirtschaftliches Gebäude in der Nähe zum Wohnhaus auf seinem Einlageflurstück 145 zu errichten (Schreiben vom 12. Juni 1982 und vom 4. Februar 1988) und sich deshalb mit dem geplanten Weg nicht einverstanden erklärt (Niederschrift zur Zwischenverhandlung vom 17. April 1991). In Verfolg einer sachgerechten Abwägung verlangte die Beklagte deshalb für das vom Kläger in Aussicht genommene Bauvorhaben eine konkrete Planung (Schreiben vom 16. Januar 1989). Diesem Verlangen kam der Kläger zunächst dadurch nach, dass er beim Landratsamt R. einen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides stellte. Nachdem er jedoch diese Planung offenkundig mangels Erfolgsaussichten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ...) nicht weiter verfolgt und der Beklagten weder einen Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung noch einen Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens vorgelegt hatte, durfte diese die klägerischen Absichten bei ihrer Wegeplanung zu Recht unberücksichtigt lassen. Der von den Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens häufig ohne konkrete Begründung oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Vorlage der notwendigen Nachweise geäußerte Wunsch auf ungeschmälerte Wiederzuteilung von Einlageflurstücken ist nicht in die Gesamtkonzeption der [[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG einzuordnen und hat im Rahmen der Abfindungserwägungen deshalb keine rechtliche Relevanz (BayVGH vom 19.11.1982 a.a.O.); die Nichtbeachtung eines solchen Wunsches stellt die Rechtmäßigkeit der Abfindungserwägungen der Flurbereinigungsbehörde insoweit nicht infrage. - Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der Kläger konkrete Aussiedlungsabsichten stützende Unterlagen noch nicht einmal bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlegen konnte.
Der Kläger hatte die Beklagte zwar rechtzeitig, nämlich während der Planungsphase, auf seine Absicht hingewiesen, ein größeres landwirtschaftliches Gebäude in der Nähe zum Wohnhaus auf seinem Einlageflurstück 145 zu errichten (Schreiben vom 12. Juni 1982 und vom 4. Februar 1988) und sich deshalb mit dem geplanten Weg nicht einverstanden erklärt (Niederschrift zur Zwischenverhandlung vom 17. April 1991). In Verfolg einer sachgerechten Abwägung verlangte die Beklagte deshalb für das vom Kläger in Aussicht genommene Bauvorhaben eine konkrete Planung (Schreiben vom 16. Januar 1989). Diesem Verlangen kam der Kläger zunächst dadurch nach, dass er beim Landratsamt R. einen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides stellte. Nachdem er jedoch diese Planung offenkundig mangels Erfolgsaussichten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ...) nicht weiter verfolgt und der Beklagten weder einen Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung noch einen Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens vorgelegt hatte, durfte diese die klägerischen Absichten bei ihrer Wegeplanung zu Recht unberücksichtigt lassen. Der von den Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens häufig ohne konkrete Begründung oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Vorlage der notwendigen Nachweise geäußerte Wunsch auf ungeschmälerte Wiederzuteilung von Einlageflurstücken ist nicht in die Gesamtkonzeption der [[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG einzuordnen und hat im Rahmen der Abfindungserwägungen deshalb keine rechtliche Relevanz (BayVGH vom 19.11.1982 a.a.O.); die Nichtbeachtung eines solchen Wunsches stellt die Rechtmäßigkeit der Abfindungserwägungen der Flurbereinigungsbehörde insoweit nicht infrage. - Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der Kläger konkrete Aussiedlungsabsichten stützende Unterlagen noch nicht einmal bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlegen konnte.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 26.03.2001 - 13 A 99.1316

Aktenzeichen 13 A 99.1316 Entscheidung Urteil Datum 26.03.2001
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten Belange ergibt sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein; aus den Besonderheiten des Fachplanungsrechts Flurbereinigung folgen insoweit keine Abweichungen.
2. Die Beteiligten müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei den Abfindungsverhandlungen nach § 57 FlurbG - dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt - auf die beabsichtigte künftige Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes hinweisen.

Aus den Gründen

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erschöpft sich das Recht des Teilnehmers, die für ihn vorgesehene Abfindung der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, nicht allein in der Erfüllung des Planungsgrundsatzes der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Vielmehr kann er, da sein Eigentum Gegenstand der durch die Flurbereinigungsplanung zu bewirkenden Veränderung ist und die Planungsziele auch auf die Einzelabfindung des Teilnehmers ausgerichtet sind, ferner zur Entscheidung stellen, ob weitere ihn betreffende Belange in die Abwägung eingestellt und sachgerecht gewichtet worden sind (BayVGH vom 19.6.1986 RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG; vgl. außerdem: Storost, RdL 2000, 281). Dieses Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten Belange ergibt sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (BVerwGE 34, 301/307; 41, 67; 56, 110/123); aus den Besonderheiten des Fachplanungsrechts Flurbereinigung folgen insoweit keine Abweichungen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG). Zu diesen Belangen als Planungsleitlinien, die in die für die Gestaltung der Abfindung eines Teilnehmers vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, zählen insbesondere Gestaltungswünsche, die die Verbesserung der eigenen (betriebs-)wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ziel haben und rechtzeitig an die Flurbereinigungsbehörde herangetragen worden sind (BayVGH vom 19.11.1982 - RdL 1984, 39, bestätigt durch BVerwG vom 3.4.1986 RzF - 14 - zu § 57 FlurbG).

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (so bereits BVerwG vom 20.8.1958 - RdL 1959, 27). Der zu entscheidende Fall gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Gestaltung der Abfindung auf die künftige Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG vom 19.5.1981 - RdL 1981, 209) und sich damit bei ermessensgerechter Abwägung die Abfindung in einer bestimmten Lage aufdrängen kann. Dabei muss es sich aber um konkrete Möglichkeiten handeln, auf die die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei den Abfindungsverhandlungen nach § 57 FlurbG - als dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - hinweisen müssen, soweit sie nicht ohnehin für die Flurbereinigungsbehörde erkennbar sind. Vage Äußerungen über eine Aussiedlungsabsicht müssen ebenso unberücksichtigt bleiben wie nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte. Für die Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens als einer tiefgreifenden Veränderung der betrieblichen Grundlagen ist es erforderlich, dass im Zeitpunkt der Verhandlungen nach § 57 FlurbG zumindest der künftige Standort für das Gehöft feststeht sowie die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt ist (ständige Rechtsprechung: BVerwG vom 28.1.1960 - RdL 1960, 190; vom 26.1.1970 RzF - 36 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; vom 6.11.1987 - BVerwG 5 CB 40.85 und vom 16.5.2000 - BVerwG 11 B 50.997; BayVGH vom 20.5.1999 Nr. 13 A 98.1345 und vom 2.3.2000 Nr. 13 A 99.2356). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

Der Kläger hatte die Beklagte zwar rechtzeitig, nämlich während der Planungsphase, auf seine Absicht hingewiesen, ein größeres landwirtschaftliches Gebäude in der Nähe zum Wohnhaus auf seinem Einlageflurstück 145 zu errichten (Schreiben vom 12. Juni 1982 und vom 4. Februar 1988) und sich deshalb mit dem geplanten Weg nicht einverstanden erklärt (Niederschrift zur Zwischenverhandlung vom 17. April 1991). In Verfolg einer sachgerechten Abwägung verlangte die Beklagte deshalb für das vom Kläger in Aussicht genommene Bauvorhaben eine konkrete Planung (Schreiben vom 16. Januar 1989). Diesem Verlangen kam der Kläger zunächst dadurch nach, dass er beim Landratsamt R. einen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides stellte. Nachdem er jedoch diese Planung offenkundig mangels Erfolgsaussichten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ...) nicht weiter verfolgt und der Beklagten weder einen Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung noch einen Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens vorgelegt hatte, durfte diese die klägerischen Absichten bei ihrer Wegeplanung zu Recht unberücksichtigt lassen. Der von den Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens häufig ohne konkrete Begründung oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Vorlage der notwendigen Nachweise geäußerte Wunsch auf ungeschmälerte Wiederzuteilung von Einlageflurstücken ist nicht in die Gesamtkonzeption der § 1 und § 37 FlurbG einzuordnen und hat im Rahmen der Abfindungserwägungen deshalb keine rechtliche Relevanz (BayVGH vom 19.11.1982 a.a.O.); die Nichtbeachtung eines solchen Wunsches stellt die Rechtmäßigkeit der Abfindungserwägungen der Flurbereinigungsbehörde insoweit nicht infrage. - Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der Kläger konkrete Aussiedlungsabsichten stützende Unterlagen noch nicht einmal bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlegen konnte.