imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Bei der Befreiung von Teilnehmerbeiträgen nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. | |text = Bei der Befreiung von Teilnehmerbeiträgen nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3 FlurbG und vom Landabzug nach [[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 3 FlurbG handelt es sich um jeweils selbstständige Ansprüche, die durch den Flurbereinigungsplan geregelt werden, und die eigenständige Streitgegenstände des Flurbereinigungsverfahrens sind. Eine Befreiung einzelner Teilnehmer von den Beiträgen oder vom Landabzug kommt gemäß §[[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3, [[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 3 FlurbG nur ausnahmsweise in Betracht. Wegen der mit [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3 FlurbG vergleichbaren Sach- und Rechtslage gelten auch für [[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 3 FlurbG dieselben Gesichtspunkte. | ||
}} | }} | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 01.02.2017 - 15 KF 20/15 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 15 KF 20/15 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.02.2017 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Befreiung von Teilnehmerbeiträgen nach § 19 Abs. 3 FlurbG und vom Landabzug nach § 47 Abs. 3 FlurbG handelt es sich um jeweils selbstständige Ansprüche, die durch den Flurbereinigungsplan geregelt werden, und die eigenständige Streitgegenstände des Flurbereinigungsverfahrens sind. Eine Befreiung einzelner Teilnehmer von den Beiträgen oder vom Landabzug kommt gemäß §§ 19 Abs. 3, § 47 Abs. 3 FlurbG nur ausnahmsweise in Betracht. Wegen der mit § 19 Abs. 3 FlurbG vergleichbaren Sach- und Rechtslage gelten auch für § 47 Abs. 3 FlurbG dieselben Gesichtspunkte. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG.