FlurbG:§ 47 Abs. 3/8: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 01.02.2017 - 15 KF 20/15 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 15 KF 20/15 Entscheidung Urteil Datum 01.02.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Befreiung von Teilnehmerbeiträgen nach § 19 Abs. 3 FlurbG und vom Landabzug nach § 47 Abs. 3 FlurbG handelt es sich um jeweils selbstständige Ansprüche, die durch den Flurbereinigungsplan geregelt werden, und die eigenständige Streitgegenstände des Flurbereinigungsverfahrens sind. Eine Befreiung einzelner Teilnehmer von den Beiträgen oder vom Landabzug kommt gemäß §§ 19 Abs. 3, § 47 Abs. 3 FlurbG nur ausnahmsweise in Betracht. Wegen der mit § 19 Abs. 3 FlurbG vergleichbaren Sach- und Rechtslage gelten auch für § 47 Abs. 3 FlurbG dieselben Gesichtspunkte.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG.