FlurbG:§ 29 Abs. 1/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.05.2017 - 13 A 16.1130 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 13 A 16.1130 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Überprüfung der Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung maßgebend, d.h. es ist auf das Wirksamwerden des feststellenden Verwaltungsakts abzustellen.
2. Teilt eine Gemeinde auf entsprechende Anfrage mit, sie sei unter der Voraussetzung geklärter Grundstücksverhältnisse zur Aufstellung eines Bebauungsplans bereit, handelt es sich bei den vom beantragten Bebauungsplan umfassten Grundstücken um sog. Bauerwartungsland.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 27 FlurbG.