FlurbG:§ 29/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.07.2007 - 13 A 06.2302 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 13 A 06.2302 Entscheidung Urteil Datum 03.07.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 50 Abs. 4 FlurbG löst die Wertermittlung für wesentliche Bestandteile aus der alle Teilnehmer in gleicher Weise betreffenden Wertermittlung nach §§ 27 ff. FlurbG heraus und stellt hierfür eigene, auf die Sache bezogene Abfindungsregeln auf.
2. Die nach § 50 Abs. 4 FlurbG zu treffende Entscheidung kann dann Bestandteil des Flurbereinigungsplans werden, ohne dass es einer gesonderten vorgängigen Wertermittlung im Rahmen des Verfahrens nach § 31, § 32 FlurbG bedarf.
3. Der Begriff des wesentlichen Bestandteils in § 50 Abs. 4 FlurbG ist im Sinn der bürgerlich rechtlichen Regelungen (§ 93, § 94 BGB) zu verstehen. Ein Pflaster kann im Einzelfall wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sein. Bei der Beurteilung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu §  28 Abs. 2 FlurbG.