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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.06.2017 - 23 C 291/17 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 23 C 291/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.06.2017 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 3 FlurbG wird nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt. Es besteht insoweit eine Parallelität der Eingriffsermächtigungen. |
2. | "Feldgehölz" im Sinne des § 34 Abs. 3 FlurbG ist eine überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Fläche, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Die Begriffsdefinition des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist weder direkt noch analog anwendbar. |
3. | Eine Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden, etwa dann wenn landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.