FlurbG:§ 34 Abs. 3/4: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.06.2017 - 23 C 291/17 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 23 C 291/17 Entscheidung Urteil Datum 29.06.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 3 FlurbG wird nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt. Es besteht insoweit eine Parallelität der Eingriffsermächtigungen.
2. "Feldgehölz" im Sinne des § 34 Abs. 3 FlurbG ist eine überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Fläche, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Die Begriffsdefinition des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist weder direkt noch analog anwendbar.
3. Eine Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden, etwa dann wenn landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.