FlurbG:§ 44 Abs. 2/113: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Für die Beurteilung der Frage, ob ein Umstand (hier: die Eigenschaft eines Grundstücks als ackerbare ausgleichszahlungsberechtigte Fläche gemäß der Kulturpflanzenregelung, sog. AB-Status) ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist oder ob ein diesbezügliches Defizit lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG).
|text = Für die Beurteilung der Frage, ob ein Umstand (hier: die Eigenschaft eines Grundstücks als ackerbare ausgleichszahlungsberechtigte Fläche gemäß der Kulturpflanzenregelung, sog. AB-Status) ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist oder ob ein diesbezügliches Defizit lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. [[FlurbG#51|§ 51]] Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 4 FlurbG).
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2008 - 9 C 1/08 = RdL 2009, 94-96 (Leitsatz und Gründe)= Buchholz 424.01 § 44= FlurbG Nr. 89 (Leitsatz, redaktioneller Leitsatz und Gründe)= DVBl 2009, 395 (Leitsatz)= NVwZ-RR 2009, 317 (Leitsatz)= DÖV 2009, 543 (Leitsatz) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 C 1/08 Entscheidung Urteil Datum 10.12.2008
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 2009, 94-96 (Leitsatz und Gründe) = Buchholz 424.01 § 44 = FlurbG Nr. 89 (Leitsatz, redaktioneller Leitsatz und Gründe) = DVBl 2009, 395 (Leitsatz) = NVwZ-RR 2009, 317 (Leitsatz) = DÖV 2009, 543 (Leitsatz)  Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Umstand (hier: die Eigenschaft eines Grundstücks als ackerbare ausgleichszahlungsberechtigte Fläche gemäß der Kulturpflanzenregelung, sog. AB-Status) ein fortwährender wertbestimmender Faktor i.S.v. § 44 Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG ist oder ob ein diesbezügliches Defizit lediglich einen vorübergehenden Nachteil i.S.v. § 51 Abs. 1 FlurbG darstellt, ist auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung mithin auf den darin bestimmten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG).

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 113 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.