FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/29: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Ein Notwegerecht ist keine dem [[FlurbG#44|§ 44]] Absatz 3 Satz 3 FlurbG genügende Erschließung; der Bodenordnungsplan darf zur Erschließung keinen Notweg über Flächen außerhalb der Gebietsgrenze des Bodenordnungsverfahrens erfordern.
|text = Ein Notwegerecht ist keine dem [[FlurbG#44|§ 44]] Absatz 3 Satz 3 FlurbG genügende Erschließung; der Bodenordnungsplan darf zur Erschließung keinen Notweg über Flächen außerhalb der Gebietsgrenze des Bodenordnungsverfahrens erfordern.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 19.02.2002 - 9 K 27/00 = RdL 2003, 303; AUR 2003, 385

Aktenzeichen 9 K 27/00 Entscheidung Urteil Datum 19.02.2002
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen RdL 2003, 303; AUR 2003, 385  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Notwegerecht ist keine dem § 44 Absatz 3 Satz 3 FlurbG genügende Erschließung; der Bodenordnungsplan darf zur Erschließung keinen Notweg über Flächen außerhalb der Gebietsgrenze des Bodenordnungsverfahrens erfordern.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 41 - zu § 64 LwAnpG.